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Erstes Kapitel. Scliulclverliältnisse überhaupt.
ausgestellt hat, der gutgläubige Erwerber der Forderung, fallsderen Abtretung unter Vorlegung der Urkunde erfolgte, gegenden Einwand des Schuldners geschützt, dafs das Schuldverhältnisnur zum Schein eingegangen oder anerkannt worden sei 71 .
Eine Erweiterung des Einwendungsrechtes zugunsten desgutgläubigen Schuldners liegt in den schon erwähnten Bestim-mungen über sein Recht zur Aufrechnung mit einer ihm gegenden bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung 72 .
Selbstverständlich hat der Schuldner gegen den neuen Gläu-biger auch alle in dessen Person begründete Einwendungen.Dazu gehört auch die Berufung auf die Nichtigkeit des Abtretungs-vertrages. Demgemäfs kann ihm auch der Einwand nicht versagtwerden, dafs die Abtretung nur zum Schein erfolgt sei 78 . KeineScheinabtretung aber ist die fiduziarische Abtretung zu Sicherungs-zwecken oder behufs Einziehung der Forderung 74 .
d. Der bisherige Gläubiger bleibt noch nach der Ab-tretung der Forderung zugunsten des Schuldners als Gläubigerlegitimiert, bis der Schuldner von der Abtretung Kenntnis erlangthat 75 . Der neue Gläubiger mufs daher eine inzwischen vom
11 B.G.B. §.405; ebenso, Schweiz. O.B. a. 189 2 mit Verweisung auf a. 16®(jetzt 18 2 ). I)a durch das Scheingeschäft nach B.G.B. § 117 eine Forderungnicht entstanden ist, wirkt, hier die Abtretung als Begründung einer Forderungzu Lasten des scheinbaren Schuldners, der mit der Ausstellung der Urkundedie Macht zu einer derartigen Verfügung über seine Ilechtssphäre in die Ilanddes scheinbaren Gläubigers gelegt hat. Insoweit steht also jede Schuldurkundeeinem skripturrechtlichen Wertpapier gleich; vgl. oben Bd. II 125. FachAnalogie: des Wertpapierrechtes mufs die Vorschrift des § 405 auch, wenn dererste Erwerber die Scheinnatur der Forderung kannte oder kennen mufste,einem späteren redlichen Erwerber zugute kommen. Desgleichen kann um-gekehrt, wenn der erste Erwerber in gutem Glauben war, einem späteren Er-werber die Kenntnis des ursprünglichen Mangels, da dieser ja geheilt war,nicht mehr: schaden; Eck S. 396, Kisch, Z. f. d. B. u. ö.Il. d. G. XXIX 539,Planck Bern. 5, Oertmann Bern. 3, Enneccerus § 303 Anm. 4; a. M.Sckollmeyer Bern, 3, Kuhlenbeck b. Staudinger Bern. 3, Crome § 200Anm. 33, D.ernb urg § 140 Anm. 2 (141 Anm. 3), We 11 sp aclie r a. a. O. S. 66,Rechtspr. d. O.L.G. VIII 444.
72 B.G.B. :§ 406, oben § 179 S. 168 Anm. 119.
73 Motive II 129ff.; Oertmann zu § 404 Bern. 5. — Abweichend Seuff.XL1V Nr. 17, LI Nr. 102, B.Ger. XXV Nr. 43 und sonst, jedoch nur in Fällen,in denen der Einwand der Simulation gegen eine ernsthaft gemeinte fiduziarischeAbtretung erhoben wurde.
74 B.Ger. XXIV Nr. 30; oben Bd. II 1020. Über die Wirkungen einerderartigen Abtretung vgl. unten zu 5 S. 203 ff.
75 B.G.B. § 407. Eccius b. Grucliot L 489ff. Hachenburg, Vortr. 2