§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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Schaft 65 ; desgleichen die unselbständigen Gestaltungsrechte undsonstigen Hilfsrechte 00 . Auch Nebenrechte aber, die verselbständigtund für sich übertragen werden können, gehen im Zweifel mitder Forderung über 67 . Zu den Vorzugsrechten, die mit der For-derung übergehen, gehören namentlich die für den Fall der Zwangs-vollstreckung oder des Konkurses begründeten Vorrechte 68 .
c. Die Forderung gellt andererseits mit allen ihr anhaftendenMängeln und Schwächen über. Der Schul einer k ann daherdem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit derAbtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren 09 .Dies gilt sowohl für Einwendungen, die sich gegen den Bestandder Forderung richten, wie für Einreden, die dauernd oder vorüber-gehend ein Recht zur Verweigerung der Leistung gewähren.
Die Verengerung dieses Einwendungsrechts ist eine Haupt-eigentümlichkeit der für den Verkehr mit Wertpapieren und Hypo-thekenforderungen ausgebildeten besonderen Übertragungsarten 70 .Allgemein ist, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld!
66 B.G.B. § 401 ] . Gleiches gilt für Rechte aus Vormerkung, für Ansprücheauf Sicherheitsleistung, auch, soweit die Bedingungen für den Übergang erfülltsind, für Zurückbehaltungsrechte. Alle diese Rechte können entweder über-haupt nicht von der Übertragung ausgenommen werden (so die Hypothek nachB.G.B. § 1153 2 ) oder erlöschen, wenn dies geschieht (so das Pfandrecht nach§ 1250; aber auch das Recht aus Bürgschaft; a. M. Ennecoerus § 303 III1 b, richtig Oertmann zu § 401 Bern. 1).
66 So z. B. Wahlrechte, Kündigungsrechte, Fristsetzungsrechte, regelmäfsigauch Rücktrittsrechte, Anfechtungsrechte usw.; Ansprüche auf Auskunft oderRechnungslegung (oben S. 185 Anm. 30).
67 So z. B. Ansprüche auf Vertragsstrafen, Zinsen, Früchte, Schadens-ersatz usw. Doch bezieht sich die Regel nicht auf schon verfallene Vertrags-zinsen, während schon aufgelaufene Verzugszinsen im Zweifel mitergriffenwerden; vgl. R.Ger. b. Seuff. XXXVI Nr. 272, Sachs. Gb. § 969. Der An-spruch auf eine schon verwirkte Vertragsstrafe ist im Zweifel mitübertragen;Enneccerus § 303 III 1 d; a. M. Oertmann zu § 401 Bern. 1, zum Teilauch Planck Bern. 1, Schollmeyer S. 367. — Nicht zu den Nebenrechten,die ohne weiteres mit der Forderung übergehen, gehören Rechte aus vertrags-mäfsiger Gewährleistung für die Forderung; R.Ger. LX Nr. 89, Seuff. LXNr. 167. — Natürlich können alle Rechte, die nur im Zweifel mitübergehen,auch Vorbehalten, und Rechte, die im Zweifel Vorbehalten sind, mitübertragenwerden.
63 B.G.B. § 401 2 .
69 B.G.B. § 404. Es genügt, wenn die Einwendung in jenem : Zeitpunkt„begründet“ war, mag auch eine Bedingung ihrer Wirksamkeit erst spätereingetreten sein; Seuff. LIX Nr. 117, R.Gfer. LXXII Nr. 52 S. 215.— Vgl. Sachs.Gb. § 975; Schweiz. O.R. a. 189 (1691.
70 Vgl. oben Bd. II 125 ff., 147 ff., 170, 883 ffi, 889. •
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gicvlce, Deutsches Privatreeht. III. 13