Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
192
Einzelbild herunterladen
 

192

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

3. Wirkungen. Die Abtretung der Forderung bewirkt eineÄnderung ihres Subjektes ohne Änderung ihres Inhaltes. DieseWirkung wird jedoch im Verhältnis zum Schuldner durch Schutz-vorsckriften zugunsten des redlichen Verkehrs teils gelähmt, teilserweitert. Aulserdem erzeugt der Abtretungsvertrag bestimmteschuldrechtliche Verpflichtungen des bisherigen Gläubigers gegen-über dem neuen Gläubiger.

a. Der Wechsel in der Person des Gläubigers voll-zieht sich unmittelbar mit der Abtretung. Im Verhältnis der Ver-tragschliefsenden zueinander tritt mit dem Augenblicke, in demder Vertrag Kraft erlangt, eine Vermögensverschiebung ein. DieForderung scheidet aus dem Vermögen des Abtretenden aus undgeht in das Vermögen des Erwerbers über; sie ist nunmehr derVerfügung des bisherigen Gläubigers und dem Zugriff seiner Gläu-biger entzogen, dagegen der Verfügung des neuen Gläubigers unddem Zugriff seiner Gläubiger unterworfen. Aber auch im Ver-hältnis zum Schuldner tritt sofort der neue Gläubiger an dieStelle des bisherigen Gläubigers, so dafs dieser nicht mehr fordern,jener wirksam empfangen kann. Nur hängt die Verpflichtung desSchuldners, an den neuen Gläubiger zu leisten, noch von demHinzutritt der gehörigen Legitimation desselben ab 62 . Und derSchuldner kann noch wirksam an den bisherigen Gläubiger leisten,bis dessen Legitimation als Gläubiger ihm gegenüber erloschen ist 68 .

b. Die Forderung geht in vollem Umfange über 64 . DerÜbergang erstreckt sich auch auf Nebenrechte und Vorzugsrechte.Neheurechte, die mit der Forderung untrennbar verbunden sind,teilen, wenn sie überhaupt fortbestehen, notwendig das Schicksalder Forderung; so Hypotheken, Pfandrechte und Rechte aus Bürg-

Wirkung nicht nur für, sondern auch gegen die Schuldner ein. Soweit dahereine Forderung gleichwohl nicht abgetreten ist, behält ihre wahre Zuständig-keit nur für das Verhältnis zwischen dem Veräufserer und dem ErwerberBedeutung.

63 Vgl. dazu oben S. 188 ff. Anm. 4546, 48.

63 Vgl. unten zu d S. 194 ff.

64 Die römischrechtliche Einschränkung des Rechtes des Käufers einerForderung durch die lex Anastasiana, nach der die zedierte Forderung nurbis zum Betrage des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden darf,ging zwar in das gemeine Recht (vgl. R.Ger. XIV Nr. 58) und manche Parti-kularrechte über, wurde aber vielfach abgeschwächt und durch die meistenLandesgesetze, sowie für den Handelsverkehr allgemein durch PI.G.B. Art. 299-völlig beseitigt; Näheres b. Stobbe-Lehmann § 226 Z. 7. Das B.G.B. hat.mit den letzten Resten aufgeräumt.