§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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zustimmt 57 . Der Anzeige gleich steht die Erteilung einer Ab-tretungsurkunde, sobald diese von dem in ihr bezeichneten neuenGläubiger dem Schuldner vorgelegt wird 58 . Somit erscheint diedurch Anzeige oder Urkundenerteilung vollzogene Kundmachungder Abtretung als eine konstitutive Willenserklärung, die in ge-wissem Umfange wie eine Abtretung wirkt. Sie ist ein selb-ständiges, einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft 59 . DieVornahme dieses Rechtsgeschäftes aber kann, wie die Abtretungselbst, stets nur durch den wirklichen Gläubiger erfolgen 60 . Aufeiner Erweiterung der Kundmachungswirkungen beruht die handels-rechtliche Vorschrift, nach der im Falle der Übertragung einesHandelsgeschäftes unter Lebenden sämtlichen Schuldnern gegen-über alle Geschäftsforderungen als auf den Erwerber übergegangengelten, sobald dieser mit Einwilligung des bisherigen Geschäfts-inhabers oder seiner Erben das Geschäft unter der bisherigenFirma fortführt 61 .
67 Somit wirkt die Anzeige auch zugunsten des angeblichen Erwerbersder Forderung. Dies gilt nicht nur für die schriftliche Anzeige, die demSchuldner das Recht zur Bestreitung der Legitimation mangels Aushändigungoder Vorlegung einer Abtretungsurkunde entzieht, sondern auch für die blofsmündliche Anzeige, die immerhin bis zur Bestreitung der Legitimation durchden Schuldner die Möglichkeit zur Ausübung der Forderung verschafft. Natür-lich kann der Anzeigende die Zustimmung zum Widerruf der Anzeige ver-langen, wenn die für den Gegner geschaffene Rechtslage materiell ungerecht-fertigt ist (B.G.B. § 812).
68 Mit der Vorlegung ist die Abtretungserklärung des Gläubigers demSchuldner zugegangen.
59 Manche, wie Oertmann u. Enneccerus a. a. 0., bestreiten ihrerechtsgeschäftliche Natur. Doch wollen auch sie die Grundsätze über Rechts-geschäfte, insbesondere über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, entsprechend an-wenden. — Abweichend Hellwig, Rechtskraft S. 384 ff., Well spache rS. 92ff .5 unterscheidend Siber h. Planck 4 Bern. 1 c.
00 Wenn daher der Gläubiger, nachdem er die Forderung bereits ab-getreten hat, die Abtretung an einen Anderen anzeigt, so kann der Schuldner,dem die Abtretung unbekannt war, nur den im Falle mehrmaliger Abtretungdurch § 408 gewährten Schutz für sich anrufen, nicht aber auf Grund des§ 407 die unbedingte Wirksamkeit der Anzeige als Abtretungserklärung fürsich beanspruchen. Vgl. Hellwig, Rechtskraft S. 387; Kuhlenbeck Bern. 3;Oertmann Bern. 5; jetzt auch Enneccerus § 304 Ulf und Siber h.Planck 4 Bern. 4. A. M. Planck 3 Bern. 5; Schollmeyer Bern. 2b; Ende-mann § 152 Anm. 40; Enneccerus in früheren Aufl.
61 H.G.B. § 25. Hier wirkt einerseits die bewilligte Fortführung der Firmaals eine generelle Kundmachung der Forderungsabtretung an alle Geschäfts-schuldner; nur durch eine gegenteilige Eintragung im Handelsregister oder be-sondere Mitteilung wird diese Wirkung ausgeschlossen. Andererseits tritt die