190
Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
drang im gemeinen Recht mit der Umbildung der Zession zurForderungsübertragung die Auffassung durch, dafs die Sondernach-folge in die Forderung durch die Abtretung zustande komme unddie Anzeige an den Schuldner nur ein Mittel sei, den Schuldnervon der eingetretenen Rechtsänderung in Kenntnis zu setzen unddie Möglichkeit gutgläubiger Leistung an den bisherigen Gläubigerabzuschneiden 62 . Diese Auffassung ging in die neueren Gesetz-bücher über 63 . Damit büfste zugleich die Anzeige durch denZessionär ihre Besonderheit ein; es wurde ihr nicht nur die An-zeige durch den Zedenten, sondern jede andere Art der Kenntnis-erlangung des Schuldners gleichgestellt. Das B.G.B. hebt dieAnzeige durch den neuen Gläubiger überhaupt nicht mehr be-sonders hervor. Es legt nur der Anzeige durch den bisherigenGläubiger, falls sie in Schriftform erfolgt, die schon erwähnteKraft bei, die Schriftform der Abtretungserklärung zu ersetzen 54 .
Darüber hinaus aber stattet das B.G.B. die Kundmachung derAbtretung durch den Gläubiger an den Schuldner mit einer selb-ständigen Wirkung aus 65 . Denn sobald der Gläubiger demSchuldner (mündlich oder schriftlich) anzeigt, dafs er die Forderungabgetreten habe, mufs er dem Schuldner gegenüber die an gezeigteAbtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgtoder nicht wirksam ist. Die Anzeige schafft also zugunsten desSchuldners demjenigen, den sie unrichtig als neuen Gläubiger be-zeichnet, eine unbedingte Legitimation als Gläubiger 56 . DieseLegitimation wird durch Widerruf nur getilgt, wenn ihr Träger
62 Vgl. R.Ger. IV Nr. 32; Seuff. XLVII Nr. 266, XLVIII Nr. 20 u. 177;Bähr, Jahrb. f. D. I 407, 414ff.; Dernburg, Pand. II § 48; Stobbe § 226Anm. 11—12.
63 So in das Preufs. A.L.R., vgl. R.Ger. IV Nr. 85; das Ost. Gb. § 1395;das Sachs. Gb. § 962 u. 972; das Schweiz. O.R. a. 187(167). Anders Code civ.Art. 1690: Le cessionaire n’est saisi ä l’dgard des tiers qne par la significationdu transport faite au debiteur; .vgl. R.Ger. XI Nr. 78, XXIX Nr. 72.
54 Vgl. oben S. 188.
56 B.G.B. §409. Vgl. Hachenburg, Vortr. 2 S. 23911’.; Dernburg §141(142) II; Endemann § 152 Z. 2c; Crome § 199; Enneccerus § 304 II1;W el 1 sp acher, Das Vertrauen auf äufsere Tatbestände, Wien 1906, S. 70ff.Planck, Schollmeyer, Kuhlenbeck, Oertmann zu § 409.
56 Der Schuldner kann an ihn leisten oder sonst wirksam mit ihm alsGläubiger verhandeln, wenn er auch weifs, dafs die Abtretung nicht erfolgtoder unwirksam ist. Er kann ihm aber auch unter Berufung darauf, dafs ernicht Gläubiger ist, die Leistung verweigern; R.Ger. LIII 416. Und er kannstets wirksam auch an den wirklichen Gläubiger, somit an den Anzeigenden,leisten.