§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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strengere Erfordernisse ist die Legitimation des neuen Gläubigersgebunden, wenn es sich um den übertragbaren Teil des Dienst-•einkommens, Wartegeldes oder Ruhegehalts einer Militärperson,•eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an einer öffent-lichen Unterrichtsanstalt handelt; denn die Abtretung einer solchenForderung gilt als der auszahlenden Kasse nicht bekannt, bis sie•durch Aushändigung einer öffentlich beglaubigten Abtretungs-urkunde benachrichtigt ist 46 .
ß. Die Übergabe d e r S eh u 1 d u rk un d e ist zur Abtretungjeder in einem Wertpapier verbrieften Forderung unerläfslich 47 .Im übrigen ist auch bei verbrieften Forderungen die Übergabeder Schuldurkunde zur Abtretung nicht erforderlich. Doch istder Besitz eines über die Forderung ausgestellten Schuldscheins,da der Schuldner nur gegen dessen Rückgabe zu leisten braucht,für die Geltendmachung der Forderung durch den neuen Gläubigerbedeutungsvoll 48 . Da zugleich mit der Forderung das Eigentuman dem Schuldschein übergeht, kann der Erwerber die Heraus-gabe des Schuldscheins von jedem Besitzer verlangen 49 . Überdiesaber ist der bisherige Gläubiger aus dem Abtretungsverträgeschuldrechtlich zur Auslieferung der in seinem Besitze befindlichenBeweisurkunden über die Forderung, sowie zur Erteilung der zurGeltendmachung der Forderung nötigen Auskunft verpflichtet 50 .
•p Eine Kundmachung der Abtretung an den Schuld-ner ist zum Eintritte der Rechtsänderung nicht erforderlich. Nachrömischem Recht wurde die Zession erst dadurch voll wirksam,dafs der Zessionär dem Schuldner durch eine Anzeige (Denuu-tiation) die Übernahme der Gläubigerrolle erklärte 51 . Dagegen
der Schuldner nicht (Rsp. d. O.L.G. VII 297, R.Ger. LVI Nr. 76), sondern nureine verzögerliche Einrede. Man wird aber trotzdem, obwohl dies meist be-stritten wird, nach Analogie des § 273 3 bei genügender Sicherheitsleistung desGläubigers die Einrede versagen müssen; Enneccerus § 304 Anm. 16.
46 B.G.B. § 411. Bis dahin kann also die Kasse noch an den bisherigenGläubiger zahlen, selbst wenn sie von der Abtretung anderweit Kenntnis er-langt hat. Sie kann aber wirksam schon vorher an den Erwerber zahlen, dadieser bereits Gläubiger ist.
47 Vgl. oben Bd. II 117, 186, 147, 169, 891, 892.
48 Vgl. oben § 179 S. 151 ff. Anm. 38-43.
49 B.G.B. s, 952; oben Bd. II 104.
B0 B.G.B. § 402; unten zu 3 f S. 196.
61 Vgl. bes. Windscheid § 331 Anm. 8. Ob die Denuntiation als eineArt Besitzergreifung zu deuten ist, wie Wind scheid annimmt, kann hierdahingestellt bleiben. Dafs aber erst durch sie die Zession sich vollendete,ist nicht wohl bestreitbar.