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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
d. Einer Form ist im Gegensatz zu den dinglichen Verträgen,des Sachenrechts die Abtretung nicht bedürftig 41 ». Die Willens-einigung braucht weder in besonderer Form erklärt, noch durch,sinnfällige Übergabe oder Kundmachung ergänzt zu werden. Dochgelten nicht nur Ausnahmen für bestimmte Gattungen von Forde-rungen, sondern es kommt auch allgemein gewissen verkehrs-üblichen Formen eine rechtliche Bedeutung zu.
a. Eine Beurkundung der Abtretung ist bei hypothe-karisch gesicherten Forderungen erforderlich 42 . Im übrigen kanndie Abtretung mündlich und selbst stillschweigend erfolgen 43 .Der bisherige Gläubiger mufs nur auf Verlangen dem neuenGläubiger eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde ausstellen,,deren Kosten dieser zu tragen und vorzuschiefsen hat 44 . Alleinobschon der neue Gläubiger die Forderung ohne alle Anwendungder Schriftform erwirbt, hängt doch seine Legitimation zur Geltend-machung der erworbenen Forderung von einer schriftlichen Er-klärung des bisherigen Gläubigers ab. Denn der Schuldner istdem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur verpflichtet,wenn entweder dieser ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausge-stellte Abtretungsurkunde aushändigt oder der bisherige Gläubigerihm die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Auch kann er eineKündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers, wenn sie ohneVorlegung einer Abtretungsurkunde erfolgt und ihm nicht etwader bisherige Gläubiger die Abtretung schon schriftlich angezeigthat, durch unverzügliche Zurückweisung entkräften 45 . An noch
Preufs. R. war stets die Wirksamkeit der Zession von der Gültigkeit ihres Titels-abhängig; R.Ger. XII Nr. 61, XXVIII Nr. 63.
41 a Dagegen fordert das neue Schweiz. 0. R. a. 165 schriftliche Formund läfst nur die Verpflichtung zum Abschlufs des Abtretungsvertrages form-los begründen (anders der frühere a. 184). Das Preufs. A.L.R. I, 11 § 394 bandwenigstens die Abtretung jeder verbrieften Forderung an Schriftform.
43 Vgl. oben Bd. II 881 Anm. 14 mit S. 869, 891 ff., 897.
43 Aus der Formfreiheit folgt, dafs, wenn die Abtretung schriftlich ge-schieht, die Erfordernisse der Schriftform nicht erfüllt zu sein brauchen.Darum ist nach heutigem Recht jedenfalls eine Blankoabtretung zulässig.Wird der Empfänger ermächtigt, die Blankourkunde mit dem Namen einesAnderen auszufüllen oder zur Ausfüllung weiterzugeben, so wirkt, wenn diesgeschieht, der Abtretungsvertrag als Vertrag zugunsten eines Dritten. Mit der ge-hörigen Ausfüllung ist eine schriftliche Abtretungserklärung vorhanden. Vgl.Dernburg § 135 (136) III, Rehbein II 380 Z. 6, Enneccerus § 302 I 5,Oertmann, Vorbein. 9, Silier b. Planck 4 zu § 398 ßem. 3.
44 B.G.B. § 403.
46 B.G.B. § 410. — Einen Anspruch auf Aushändigung der Urkunde hat