§ 180. Rechtsnachfolge in Forcierungen.
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leitender Vertrag, der dem saclienreclitliclien Übereignungsvertrageentspricht 86 . Hier wie im Sachenrecht ist der dingliche Vertrag,durch den über den Vermögensgegenstand als solchen verfügtwird, scharf von dem Rechtsgrunde zu unterscheiden, auf dem dieVerfügung beruht 37 . Der Abtretungsvertrag kann geschlossenwerden, um eine gesetzliche Verpflichtung zur Abtretung zu er-füllen 38 . Er kann der Erfüllung einer durch Verfügung vonTodes wegen auferlegten Verpflichtung dienen 39 . Insbesondere aberbildet er das Mittel zur Erfüllung einer vertragsmäfsig über-nommenen Abtretungspflicht. In diesem Falle ist das Verpflichtungs-geschäft äufserlich oft eng mit dem Abtretungsverträge verflochten,stellt sich jedoch rechtlich als ein selbständiger Schuldvertrag dar,der je nach seinem Inhalte Kauf, Tausch, Schenkung, Vereinbarungder Hingabe an Erfüllungsstatt usw. sein kann.
Die Willenseinigung über den Forderungsübergang ist zurWirksamkeit des Abtretungsvertrages erforderlich, aber auch aus-reichend: der dingliche Vertrag ist hier wie im Sachenrecht einabstrakter Vertrag. Ist also der dingliche Vertrag in sichrechtsbeständig, so überträgt er die Forderung, wenn es auch aneinem Rechtsgrunde fehlt oder die Beteiligten über den Rechtsgrundnicht einig sind oder der angenommene Rechtsgrund hinfällig ist 40 .Doch kann die Abtretung, da sie Bedingungen verträgt, auch kausalgestaltet werden 41 .
86 Streng genommen müfste man von einem „gegenständlichen“ oder„gegenstandsrechtlichen“ Vertrage sprechen. Das Wort „dinglich“ läfst sichaber, wenn es im weiteren Sinne genommen wird, ohne Schaden dafür einsetzen.
81 Dies versäumte die ältere Theorie. So auch noch das Preufs. A.L.R.I, 11 § 376 ff. Dagegen führte die neuere gemeinrechtliche Lehre die Unter-scheidung durch.
38 So z. B. in den Fällen des B.G.B. § 255, 281', 346, des II.G.B. § 61,113. Die Abtretung der Forderung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung istvon der Übertragung kraft Gesetzes (unten zu III S. 206 ff.) durchaus zu unter-scheiden, vgl. B.G.B. § 1251 a. E.
39 Die unmittelbare Übertragung einer Forderung durch Verfügung vonTodeswegen ist nach B.G.B. nicht mehr möglich.
40 Entw. I § 294 2 sprach dies ausdrücklich aus und wurde nur alsselbstverständlich gestrichen. Einen Ausgleich für unbegründeten Rechts-verlust gewähren die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder jenach den Umständen auch aus unerlaubter Handlung. — Dafs der Abtretungs-vertrag als solcher sittenwidrig sein kann und dann nichtig ist, nimmt dasR.Ger. LXXXI Nr. 40 an; vgl. indessen ebd. Nr. 36.
41 Wie die Fahrnisübereignung (oben Bd. II 547 Anm. 9). Vgl. dazuCrome, Die Abfindungscession, in Festg. f. Krüger, 1911, S. 199ff. — Nach