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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sclmldverhältnisse überhaupt.

Foiderung teilbar ist, von Forderungsteilen, die durch Abzweigungverselbständigt und als besondere Forderungen abgetreten werdenkönnen 81 .

Gegenstand der Abtretung kann nur eine rechts beständigeForderung sein 82 . Doch kann eine Forderung für den Fall, dafssie in Zukunft rechtlichen Bestand gewinnt, im voraus abgetretenwerden. Zweifellos ist die Abtretung einer bedingten oder betagtenForderung wirksam. Aber auch die Abtretung einer nur möglichenkünftigen Forderung ist als wirksam anzusehen 83 . Nur mufs, daes sonst dem Gegenstände des Vertrages an der erforderlichenBestimmtheit fehlen würde, die Forderung mindestens durch Be-zeichnung ihres Entstehungsgrundes konkretisiert sein 34 .

c. Den Inhalt des Abtretungsvertrages bildet die Willens-einigung darüber, dafs die Forderung aus dem Vermögen desGläubigers in das Vermögen des Erwerbers übergehen soll.

Erforderlich ist also eine unmittelbar auf Übertragung desRechtes an der Forderung gerichtete Willenseinigung, die sich alsdinglicher Vertrag bezeichnen läfst. Im Sinne des deutschenRechtes, das die Forderung als unkörperliche Sache und die Voll-herrschaft an ihr als Eigentum vorstellte, erschien die Abtretungals vertragsmäfsige Übereignung 36 . Aber auch im Sinne desB.G.B. ist, wennschon die WorteSache undEigentum dabeinicht mehr als technische Ausdrücke verwandt werden sollen, dieAbtretung ein die Vollherrschaft an einem Gegenstände über-

Bem. 1 g ß; a. M. Seuff. LIII Nr. 149, Leske S. 165, Siber bei Planck 4zu § 401 Bern. 1 °. Gleiches gilt für dingliche Haftungsrechte (oben Bd. II881, 992), das Zurückbehaltungsrecht und andere unselbständige Ililfsreckte(z. B. Wahlrechte, Kündigungsrechte usw.).

81 Ygl. Dernburg § 137 (138) V; Oertmann zu § 399 Bern. 3.

32 Mangel von Haftung ist kein Hindernis; Schreiber, Sch. u. II. I 163ff.

33 R.Ger. LY Nr. 83; O.L.G. Braunschw. b. Seuff. LIX Nr. 179; Planckzu § 399 Bern. 4e; Staudinger zu § 398 Bern, laa; v. Tuhr, D.J.Z. IX426ff.; Enneccerus § 302 Anm. 11. Dagegen Eccius, D.J.Z. IX 53ff.,Gruchot XLVI1I 456ff.; Rehbein S. 382; Kipp b. Windscheid II 392.Ist die künftige Forderung abtretbar, so ist sie auch pfändbar; R.Ger. LXXXIINr. 51.

34 Oertmann, zu § 399 Bern. 1 g y, verlangt, dafs ein Teil des konkretenTatbestandes, der die Forderung hervorrufen kann, bereits verwirklicht sei.Allein die erforderliche Bestimmtheit kann auch vorliegen, wenn der Eintrittdes Rechtsgrundes, aus dem die Forderung entstehen kann, nur vorausgesehenwird. Warum sollte nicht Jemand im voraus für den Fall, dafs ihm ein be-absichtigter Kauf gelingt, die Forderung daraus abtreten?

35 Vgl. oben S. 183 Anm. 16. Durchgeführt im Preufs. A.L.R. I, 11 § 393.