§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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b. Geeigneter Gegenstand eines Abtretungsvertrages istjede Forcierung, die nicht aus einem besonderen Grunde unübertrag-bar ist 26 .
Der Abtretung unterliegen, da sie auf Sondernachfolge ahzielt,nur die einzelnen Forderungen als selbständige Vennögens-gegenstände. Doch kann ein Abtretungsvertrag sich auf einen In-begriff von Forderungen richten, so dafs es möglich ist, durcheinen einzigen Vertrag sämtliche aus einem zusammengesetztenSchuldverhältnis entspringenden Forderungen zu übertragen 26 , jaauch die generelle Abtretung aller zu einem Handelsgeschäft oderzu einem sonstigen Betriebe gehörigen Forderungen zu vollziehen 27 .Auf der anderen Seite können einzelne Forderungen, soweit siesich zu selbständigen Vermögensgegenständen eignen, aus einemSchuldverhältnis gelöst und für sich übertragen werden. Dies giltauch von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, die somit ab-getreten werden können, ohne dafs der Erwerber zugleich die aufGegenleistung gerichtete Schuld übernimmt 28 . Es gilt ebenso vonNebenforderungen 29 , sie müfsten denn untrennbar mit der Haupt-forderung verbunden sein 30 . Es gilt endlich auch, falls die
25 Davon unten zu 4 S. 198 ff.
26 Durch Verbindung mit Schuldübernahme kann auf diesem Wege auchbei gegenseitigen Schuldverhältnissen ein Eintritt in das Schuldverhältnis imGanzen erfolgen.
27 Die Generalabtretung erstreckt sich auch auf Forderungen, derenBestand den Beteiligten oder einem von ihnen nicht speziell bekannt war.Durch Verbindung mit Schuldübernahme wird ein der Gesamtnachfolgeähnlicher Erfolg erzielt.
28 Der Schuldner wird dadurch nicht beeinträchtigt, da ihm nicht nurder bisherige Gläubiger als Schuldner verpflichtet bleibt, sondern er auchdem neuen Gläubiger alle gegen dessen Vorgänger begründeten Einwendungeneinschliefslich der Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen kann.Vgl. Preufs. 0. Trib. XII 10, R.O.H.G. XII 77, R.Ger. VI Nr. 116, XIII Nr. 7,XV Nr. 74, Dernburg § 136 (137) III, Oertmann zu § 399 Bern. 2, Siberb. Planck 4 zu § 399 Bern. 1 b; Sächs. Gb. § 965.
29 So z. B. Zinsforderungen, Ersatzforderungen, wohl auch der Anspruchauf die Vertragsstrafe (der nach preufs. R. vor der Verwirkung als für sichunübertragbar galt); vgl. Dernburg § 100 (101) III 4, Schollmeyer zu§ 399 Bern. 1, Oertmann Bern. 1 g ß.
80 Solche Nebenforderungen gehen mit der Forderung über, können abernicht für sich übertragen werden. Dahin gehören z. B. Ansprüche aufRechnungslegung oder Auskunfterteilung. Ebenso der richtigen Meinungnach die Bürgschaftsforderung; vgl. R.Ger. XV Nr. 66, Preufs. O.Tr. XXXVIII37, LXXXII 135, Kr emer, Mitbürgschaft S. 16, Reichel, SchuldmitübernahmeS. 458ff., Dernburg § 137 (138) VII, Planck zu § 399 Bern. 1, Oertmann