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3 (1917) Schuldrecht
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

um der romanistischen Konstruktion zu erliegen. Im Leben undüberwiegend auch in der Lehre siegte daher die Auffassung, dafsdie Zession Übertragung der Forderung selbst, Abtretung desGläubigerrechts, Übereignung eines unkörperlichen Vermögens-gegenstandes sei 19 . In diesem Sinne regelten sämtliche grofseGesetzbücher dieAbtretung oderÜbertragung der Forderungen 20 .Auch im gemeinen Recht aber wurde schliefslich die gewohnheits-rechtliche Ausgestaltung der Zession zur Forderungsübertragungfast allgemein anerkannt 21 . Selbstverständlich steht das B.G.B.auf demselben Boden 22 .

2. Erfordernisse. Erforderlich und ausreichend zur Über-tragung einer Forderung ist ein wirksamer Abtretungsvertrag.Die allgemeinen Regtdn des Vertragsrechts finden Anwendung.Doch gelten infolge der eigenartigen Natur des Abtretungsvertragesmancherlei Besonderheiten.

a. Vertragschliefsende Personen können nur ein Gläubiger,der die Abtretung erklärt, und ein Anderer, der die Abtretungannimmt, sein. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn der Abtretendeder wirkliche Gläubiger ist oder über die Forderung des wirklichenGläubigers verfügen kann. Ein Schutz dessen, der in gutemGlauben sich eine Forderung vom blofs scheinbaren Gläubiger ab-treten läfst, findet nicht statt 23 . Anders verhält es sich nur, in-soweit bei Wertpapieren und Hypothekenforderungen die sachen-rechtlichen Vorschriften über den Erwerb vom Scheinberechtigtenins Schuldrecht eingreifen 24 .

19 Ygl. über die Geschichte des nsus modernus Kuntze, Die Obligationund die Singularsukzession des röm. und heut. Rechts, 1856, S. 18ff.; Bahrin Jahrb. f. D. I 402ff.; Windscheid § 329 Anm. 10; Buch a. a. 0. S. 132ff.(dazu über die Umbildung der Zession im mittelalterlichen Italien S. 73 ff.).

50 Bayr. Landr. II 3 § 8 Nr. 8 (und ist derin römischen Rechten ge-machte Unterschied zwischen dem Dominio vel Exercitio Juris, dann desActione directa vel utili, nach teutsch- und Landüblichen Rechten als eineunnöthige Subtilität aufgehoben). Preufs. A.L.R. I, 11 § 376, 377, 393. Codeciv. Art. 1689. Österr. Gb. § 1392, 1394. Sachs. Gb. § 968. Schweiz. O.R.Art. 183 (164 R

21 R.Ger. IY Nr. 32; Seuff. VII Nr. 301, NIII Nr. 246, XXXII Nr. 127,XLVII Nr. 266, XLVIII Nr. 20 u. 177; Beseler, D.P.R. § 106; Stobbe-Lehmann § 226 Z. 1; Windscheid § 329; Dernburg, Rand. II § 48.

22 B.G.B. § 398 S. 2.

28 Darum erwirbt auch im Falle mehrmaliger Abtretung derselben Forderungder spätere Erwerber niemals die Forderung. B.G.B. § 408 schützt nur denSchuldner. Vgl. unten zu 3 e S. 196.

24 Oben Bd. II 134 ff., 146, 166 ff., 880 ff.