§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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Die Forderungen erschienen nunmehr, insoweit nicht ihr Inhaltden Gläubigerwechsel ausschloss, von Hause aus als Verkehrs-gegenstände, über die der Gläubiger einseitig verfügen konnte 16 .
Im Gegensatz zum deutschen Recht schlofs das römischeRecht jede Sondernachfolge in Forderungen grundsätzlich aus.Selbst mit Zustimmung des Schuldners war nach römischer Auf-fassung eine Übertragung der Forderung nicht denkbar; es mufste,um einen ähnlichen Erfolg zu erzielen, im Wege der Novation diealte Obligation aufgehoben und durch eine gleichinhaltliche neueObligation mit anderem Gläubiger ersetzt werden 17 . Als Surrogatdagegen wurde, seitdem das Verkehrsbedürfnis eine Abhilfe unver-meidlich machte, das mandatum agendi benutzt, kraft dessen derGläubiger den, dem er die Forderung zuwenden wollte, zumprocurator in rem suam bestellte. Im Laufe der Zeit wurde diesesMandat, das ursprünglich alle Schwächen des gewöhnlichen Mandatsteilte, zur Zession des klassischen Rechts umgebildet. Dem Zessionärwurde mittels Gewährung einer actio utilis ein vom Leben desZedenten unabhängiges und unwiderrufliches Recht verschafft unddem Zedenten wurde von dem Augenblicke an, in dem der Zessionärdem Schuldner die Zession kundgemacht hatte, die Verfügung überdie Forderung entzogen. Die Zession erschien nunmehr als Über-tragung eines selbständigen Rechtes zur Ausübung der Forderung.Allein hierüber hinaus ist das römische Recht bis zuletzt nichtgegangen. Auch im Justinianeischen Recht bleibt die zedierteForderung Forderung des Zedenten 18 .
Mit der Rezeption wurde das römische Zessionsrecht inDeutschland heimisch. Damit kam die auf Anerkennung des ein-seitigen Verfügungsrechtes des Gläubigers über die Forderung ge-richtete Bewegung zum Abschlufs. Allein das innere Wesen derZession wurde auf Grund des deutschen Schuldbegriffes um gebildet.Wenn auch in der Theorie immer wieder Versuche unternommenwurden, den römischen Zessionsbegriff durchzuführen, so warendoch die deutschrechtlichen Vorstellungen zu tief eingewurzelt,
10 In einer von Stobbe a. a. 0. mitgeteilten ungeclruckten BreslauerUrk. v. 1423 heilst es, der Gläubiger habe sich der Forderung „geeusert“, siedem Erwerber „abgetreten und mittenander entreumet und im genczlichen zu-geeignet, also das er dormite tun und lassen sal von im und eyme idermanneungehindert“.
17 Karlowa, Rom. R.G. II 739ff.
18 Vgl. über die Geschichte der römischen Zession bes. Mühlenbruch,a. a. 0. S. 188 ff.; Schmid a. a. 0. I 194 ff.; Eis eie, die actio utilis desZessionärs, 1887; v. Salpius, Novation und Delegation S. 394ff.