182 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Der Gläubiger konnte die Forderung wirksam au einen Anderenabtreten, wenn der Schuldner zugegen war und seine Einwilligungerklärte oder ausdrücklich die Schuld dem neuen Gläubiger ge-lobte 9 . Darin lag keine Novation; vielmehr wechselte damit diePerson des Gläubigers, während die Schuld dieselbe blieb 10 . Nunkonnte aber die Zustimmung des Schuldners auch im voraus erfolgen.Dies geschah frühzeitig namentlich in der Weise, dafs der Schuldnerdem Gläubiger von vornherein versprach, auch an einen Dritten,den der Gläubiger benannte oder zu benennen sich vorbehielt, zuleisten. Denn ein derartiges Versprechen enthielt, da aus ihm derDritte in eigenem Namen fordern konnte, ohne sein Verhältniszum Versprechensempfänger aufzudecken, zugleich die Ermächtigungzur einseitigen Übertragung der Forderung * 11 . Als dann die hier-aus entsprungenen Order- und Inhaberklauseln in die Schuldbriefeaufgenommen und derartige Urkunden durch Verknüpfung desRechts mit dem Papier zu Wertpapieren ausgestaltet wurden, ent-wickelte sich die freie, aber durch Urkundenbegebung bedingteÜbertragbarkeit der so verbrieften Forderungen 12 . Von selbst ver-stand es sich ferner, dafs Forderungen, die mit einem Grundstückeverbunden waren, ohne Mitwirkung des Schuldners zusammen mitdem Grundstück übertragen werden konnten 13 . Vielfach wurdeauch bei Forderungen, die bereits urteilsmäfsig festgestellt oderiu einer mit Urteilskraft ausgestatteten Urkunde verbrieft oderpfandrechtlich gesichert waren, die einseitige Übertragung durchden Gläubiger als zulässig angesehen u . Schliefslich liefs man inden letzten Jahrhunderten des Mittelalters mehr und mehr dasErfordernis der Zustimmung des Schuldners überhaupt fallen 16 .
9 Kl. Ivaiserr. II 38: welchem manne ein man schuldig ist, wil er dieschulde yeman geben, daz es veste sy, der sal sie gehen mit des schuldigenwillen, daz sy der schuldig dem antheisze werde, dem er sie heiszet geben;geschiet dez nit, so ist die gift von der schulde unstete. Wiener Stadtr.Art. 19: daz dem chlager das gelt geschah sei ze des gegenwart, der dasgelt gelten schol, und dar auch er im dasselb gut hab lüben ze geben.
10 Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Ausdrucksweise der Quellen,nach denen die Schuld „gegeben“ oder „verschafft“ w'ird und der Schuldnerdem neuen Gläubiger die alte Schuld gelobt. Ygl. auch Buch a. a. 0. S. 106ff.
11 Brunner, Forsch. S. 546ff., 653ff., 660.
12 Vgl. oben Bd. II 142 ff., 156 ff.
13 Vgl. oben Bd. II 86; Buch a. a. 0. S. 39ff.
14 Brunner, Forsch. S. 603.
15 Vgl. die Nachweise bei Stobbe III § 226 Anm. 6 und dazu weitereBelege b. Buch S. 118ff. Dazu über das nord.R. v. Amira I 60, II 84; überdas niederl. Fockema-Andreae II 21 ff.