§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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dagegen Forderungen einmal als Vermögensbestandteile anerkannt,die mit dem Vermögen übergehen, so können sie auch als selb-ständige Vermögensgegenstände ausgeschieden werden, die für sichder Übertragung zugänglich sind. Demgemäfs hat das deutscheRecht in der Tat die Sondernachfolge in Forderungen ausgebildetund dem modernen Rechte überliefert. Eine Forderung kann durchRechtsgeschäft, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Rechts-satz oder durch richterliche Verfügung übertragen werden.
II. Übertragung durch Rechtsgeschäft. Die rechts-geschäftliche Übertragung einer Forderung erfolgt durch Vertragzwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger.
1. Geschichte. Das deutsche Recht sah stets dierechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung als möglich an.Allein es forderte ursprünglich zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmungdes Schuldners 6 . Der Schuldner konnte die Leistung jedem Drittenverweigern, sofern er nicht versprochen hatte, auch an ihn zu leisten.Die Mitwirkung des Schuldners liefs sich auch nicht durch ein-seitige Übertragung des Rechtes zur Geltendmachung der Forderungumgehen 7 . Erst seitdem und insoweit die freie Stellvertretungim Prozefs zulässig wurde, bot sich in der Prozefsvollmacht einMittel dar, die Forderung einem Anderen zuzuwenden 8 . Mit Zu-stimmung des Schuldners aber war die Forderung übertragbar.
6 Dies hat Brunner, Forsch. S. 602, 653, überzeugend nachgewiesen.A.M. früher Stobbe, Z. f. H. R. XI 398ff, Gareis, ebd. XXI 379ff. Stobbehat später sich zu Brunners Meinung bekehrt; D.P.R. 3 III § 226 Anm. 2u. 4. Vgl. auch für das niederl. R. Fockema-Andreae II 21; für dasnord. v. Anlira I 59ff., II 80ff. Wenn neuerdings Buch a. a. 0. S. 115ff.wieder bestreitet, dafs das Erfordernis der Zustimmung des Schuldners Aus-Hufs eines ursprünglichen allgemeinen Rechtsprinzips gewesen sei, so habenihm Gäl, Hübner und v. Schwerin a. a. 0. mit Recht widersprochen.Allein die herrschende Meinung geht darin fehl, dafs sie die Bindung derÜbertragung an Zustimmung des Schuldners zur „Unübertragbarkeit“ stempelt.Stimmt der Schuldner zu, so geht eben die Forderung vollständig mit unver-ändertem objektivem Gehalt über. Durchaus zutreffend führt daher Buchaus, dafs schon ihrem ursprünglichen Wesen nach die Forderung grundsätzlichnicht unübertragbar, sondern übertragbar war.
7 Brunner, Forsch. S. 599ff., 640 ff.
8 Vgl. über die Verwendung dieses Mittels im engl. R. Brunner, Forsch.S. 603, Pollock and M a i 11 a n d 2 II 226 ff., II e y m a n n b. Holtzendorff-Kohler 7II 333. Über nord. R. v. Amira I 59, II 79. Auch im mittelalterlichendeutschen Recht findet sich die Benutzung der Prozefsvollmacht, um einemAnderen ein Klagerecht „zu Gewinn und zu Verlust“ zu geben; Urk. v. 1362h. Loersch u. Schroeder 1 Nr. 214; Augsb. Stadtbucheintrag bei Chr.Meyer S. 234 II 1; Syst. Schöffenr. III 2 c. 131. Vgl. Buch a. a. O. S. 111.