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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Sie galt auch im römischen Recht. Das römische Recht aber ver-mied hierbei den Bruch mit seinem streng persönlichen Schuld-begriff durch die Ausgestaltung des Gedankens der Universal-sukzession im Sinne der Fortsetzung der erblasserischen Persönlich-keit. Dagegen brachte das deutsche Recht, da es die Erbfolgeals Nachfolge in eine objektive Vermögenseinheit behandelte, mitihrer Erstreckung auf Forderungen den Gedanken zum Ausdruck,dafs die Forderungen übertragbare Vermögensbestandteile seien.Darum wurden die Forderungen nur insoweit, als sie Bestandteiledes Nachlasses waren, und in den Fällen einer Spaltung der Erb-folge nach Vermögensmassen nur mit derjenigen Vermögensmasse,als deren Bestandteile sie erschienen, vererbt * * * 4 * . Andererseits aberwurde überall, wo sich aufserhalb des Erbrechts eine Gesamtnach-folge in ein Sondervermögen ausbildete, damit zugleich eine Rechts-nachfolge in die zum Sondervermögen gehörigen Forderungen an-erkannt 6 . Im heutigen Recht hat die deutschrechtliche Auffassunggesiegt. Der Begriff der Gesamtnachfolge hat nicht mehr die ihmvom römischen Recht zugeteilte Funktion, die Rechtsnachfolge inForderungen zu ermöglichen, sondern gliedert nur die Rechtsnach-folge in Forderungen einer einheitlichen Vermögensnachfolge ein.Die Forderungen gehen auf den Erben über, weil und soweit sieBestandteile des Vermögens sind, dasals Ganzes übergeht. Eben-so aber wird in allen anderen Fällen der Gesamtnachfolge derÜbergang der Forderungen durch ihre gegenständliche Eigenschaftals Vermögensbestandteile bedingt und begrenzt.

Hiermit ist zugleich die Möglichkeit einer Sonde mach folgein Forderungen gesetzt. Das römische Recht konnte sie trotz derVererblichkeit der Obligation verneinen, weil eben nur sein Begriffder Universalsukzession imstande war, einem persönlichen Bandeden Fortbestand im Wechsel der Subjekte zu verschaffen. Sind

sich aus dem Vorkommen unvererblicher Forderungen; die Vererblichkeit

wird damit gegen Zweifel gesichert. So wird ja auch unzählige Male bei derÜbertragung des Eigentums die Übereignung zugleich an die Erben ausge-

sprochen, weil es eben auch unvererbliches Eigentum gab. Über den Um-fang der Vererblichkeit vgl. auch Buch, Übertragbarkeit S. 22 ff.

4 Es ist bezeichnend, dafs nach Sachsensp. I, 9 § 2 der Vasall, der einemAnderen sein Lehn aufzulassen gelobt hat, im Falle des Todes des Versprechens-emptängers vor der Auflassung an dessen Lehnerben zu erfüllen verpflichtetist, dagegen, falls kein Lehnerbe da ist, an den rechten Erben nach seinerWahl auf lassen oder das als Entgelt Empfangene herausgeben kann; nur die

Forderung auf Rückerstattung also gehört zum Allodialnachlafs.

6 Vgl. oben Bd. II 65 Anm. 75-76.