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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
schuldzerstörend, als sie die volle Identität des Subjektes vonForderung und Schuld herbeiführt. Darum erlischt das Schuld-verhältnis durch die Vereinigung nicht, wenn entweder die selb-ständige Schuld eines Anderen als des Gläubigers fortbesteht 160oder die Forderung der selbständigen Mitherrschaft eines Anderenals des Gläubigers unterworfen ist 181 . Ferner tritt auch beimvollen Wegfall der Subjektsverschiedenheit anstatt des Erlöschensdes Schuldverhältnisses insoweit nur dessen Ruhen ein, als derobjektive Schuldbestand infolge seiner Verkörperung in einemWertpapier oder seiner Einfügung in den Rahmen einer dinglichenSchuld in Kraft bleibt 162 . Endlich wird mit dem Wegfall einernur vorübergehendenVereinigung deren schuldzerstörende Wirkungrückwärts hinfällig 16S ; insbesondere büfst die Vereinigung durchErbgang ihre Wirksamkeit wieder ein, wenn und soweit eineSonderung zwischen der Erbschaft und dem Vermögen des Erb-lassers eintritt 164 .
Forderungen, die auflösend bedingt oder betagt sind, erlöschenvon Rechts wegen mit Eintritt der Bedingung oder des End-termins.
Ist die Forderung oder die Schuld höchstpersönlicher Art, so
160 So bei der Vereinigung der Forderung mit der Schuld eines vonmehreren Gesamtschuldnern; B.G.B. § 425 2 . Ebensowenig erlischt durch dieVereinigung der Forderung mit der Bürgschaftsschuld die Hauptschuld.
161 So im Falle der Belastung der Forderung mit einem Niefsbrauch oderPfandrecht; oben Bd. II 692 Anm. 65, 1013 Anm. 32. Ebenso, wenn die Forde-rung dem Gläubiger zur gesamten Hand mit Anderen zusteht. Dagegen er-lischt die Forderung durch Vereinigung mit der Schuld in der Person einesGesamtgiäubigers, weil jeder Gesamtgläubiger die volle Herrschaft hat; B.G.B.§ 429 2 . — Selbstverständlich darf auch, wenn das Vermächtnis einer dem Erb-lasser gegen den Erben zustehenden Forderung sein Ziel erreichen soll, dieVereinigung durch den Erbfall dem Vermächtnisnehmer gegenüber nicht schuld-zerstörend wirken; das B.G.B. § 2175 bestimmt dies in Form einer Fiktion.
162 Oben § 175 S. 62 Anm. 31—32. — Das neue Schweiz. O.R. hat ina. 118 3 einen besonderen Vorbehalt zugunsten der Vorschriften über das Grund-pfandrecht und die Wertpapiere eingefügt.
163 Das Preufs. A.L.R. I, 16 § 479—481 spricht auch hier nur von einem„Ruhen“ der Schuld, das Sachs. Gb. § 1008 und das Schweiz. O.R. a. 144 (148) 3von einem Wiederaufleben.
164 Absolut in den Fällen des B.G.B. § 1976 und 2143, relativ in denFällen des § 1991 2 und 2377. Das B.G.B. operiert hier überall mit der Fiktion,dafs die durch die Vereinigung erloschenen Rechte als nicht erloschen gelten.Näher ist davon im Erbrecht zu handeln.