§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.
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Y. Aufhebung durch einseitiges Rechtsgeschäft.Im allgemeinen kann durch einseitige Willenserklärung eines Teilsein Schuldverhältnis nicht aus der Welt geschafft werden. DerSchuldner kann sich nicht einseitig ledig erklären, aber auch derGläubiger kann nicht einseitig verzichten. Anders verhält es sich,wenn kraft Vereinbarung oder Rechtssatzes einem Teil ein be-sonderes Gestaltungsrecht zusteht, vermöge dessen er durch ein-seitige Willenserklärung das Erlöschen des Schuldverhältnisses be-wirken kann. Als solche Gestaltungsrechte können sich, von demschon besprochenen Aufrechnungsrecht abgesehen, das Kündigungs-recht und das Rücktrittsrecht erweisen. Doch bewirkt dieKündigung nur, wenu sie Kündigung ohne Kündigungsfrist ist,unmittelbar die Aufhebung, sonst nur die Befristung eines dauern-den Schuld Verhältnisses 1S6 . Und der Rücktritt von einem Vertrageführt nur unter Umständen die Beendigung, vielfach dagegen nureine Veränderung des Schuldverhältnisses herbei 157 .
VI. Beendigung durch objektive Tatbestände.Schuldverhältnisse können auch durch Verwirklichung vom Willenunabhängiger Tatbestände erlöschen.
Ein allgemeiner Beendigungsgrund dieser Art ist die Ver-einigung von Forderung und Schuld in derselben Person 158 .Damit erlischt das Schuldverhältnis, weil Niemand sein eignerSchuldner sein kann 169 . Doch wirkt die Vereinigung nur insoweit
Nr. 15. — Die Begründung einer neuen Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt (obenS. 155 Anm. 56) darf nicht, wie jetzt Enneccerus a. a. 0. Anm. 16 will, mitder Schuldneuerung identifiziert werden. Vielmehr greifen hier die Grundsätzeüber die Wirkungen der Annahme als Erfüllung ein.
160 Oben § 176 S. 118 Anm. 112—125.
167 Unten § 184 IV 2.
168 Vgl. Windscheid § 352 und die dort angef. Schriften über röm. u.gern. R.; E. Mosler, Zur Lehre von der Konfusion nach gern. röm. R. unddem Recht des B.G.B., 1897; Schwedler, Das Erlöschen der Schuldverhält-nisse durch Vereinigung von Recht und Pflicht nach bürg. R., 1897; E. Sachs,Die Wirkungen der Konfusion nach röm. R. und dem R. des B.G.B., 1898,
82fl., 73 ff.; P. Kretschmar, Die Theorie der Konfusion, 1899; Ende-niann § 189 Z. 2; Matthiafs § 98; Co sack I § 113; Crome § 196 I; Dern-hurg § 132; Landsberg § 110 Z. 6; Enneccerus § 299. — Preufs. A.L.R.h 16 § 476ff.; Code civ. Art. 1300—1301; Öster. Gb. § 1445; Sachs. Gb. § 1008;Schweiz. O.R. Art. 144 (118). Im B.G.B. ist der § 291 des Entw. I als selbstver-ständlich gestrichen.
169 Eine Befriedigung des Gläubigers ist nicht erfolgt. Doch wird z. B.in B.G.B. § 1164 2 , 1173 1 und 1176 der Untergang durch Vereinigung der Be-friedigung gleichgestellt.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatrecht. III.
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