^76 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
wurde, der Ausgestaltung zum Kausalgeschäft fähig. Vom Erlafs,der sich unmittelbar auf Schuldaufhebung richtet, ist bei den aufVertrag beruhenden Schuldverhältnissen der auf Aufhebung desVertrages selbst gerichtete Vertrag zu unterscheiden, der mittelbarschuldzerstörend wirkt 161 . Ein kausaler Schuldaufhebungsvertragliegt auch vor, wenn ein Schuldverhältnis dadurch aufgehobenwerden soll, dafs ein zu seinem Ersatz bestimmtes neues Schuld-verhältnis begründet wird. Als ein besonderes Reehtsinstitut, wiees die römische Novation war 152 , ist solche Schuldneuerung imheutigen deutschen Recht nicht mehr anerkannt 153 . Auch ist ihrepraktische Bedeutung durch die auf deutschrechtlicher Grundlageentwickelte Veränderlichkeit der Schuldverhältnisse sehr zusammen-geschrumpft 154 . Wo sie aber vorkommt, ist die Aufhebungs-wirkung des Vertrages von der rechtswirksamen Begründung desneuen Schuldverhältnisses abhängig 16B .
i5i Ygp j. Demelius, Zur Lehre von der Aufhebung der Schuldverhält-nisse, Erlangen 1902; Oertmann, Yorbem. 3b zu § 362ff. — Über den Auf-lösungsvertrag im nord. R. v. Amira II 581 ff.
i 62 Vgl. üb er jöui. u , gem. R. Windscheid § 353ff. und die dort angef.umfangreiche Literatur; R. Merkel, Der römischrechtliche Begriff der novatiound dessen Anwendbarkeit im heut. gem. R., Strafsburg 1892; v. Blume,Novation, Delegation und Schuldübernahme, Göttingen 1895; Enneccerus§ 298 I. — Auch das Preufs. A.L.R. I, 16 § 454ff., Code civ. a. 1271 ff., Öst.Gb. § 1376 ff., Sachs. Gh. § 1001 ff., Schweiz. O.R. a. 142—143 (stark verändertjetzt a. 116—117) widmen der Novation noch besondere Bestimmungen.
153 Das ß.G.B. erwähnt sie nicht; vgl. Motive II 78ff. Dazu Berndorffa. a. 0. S. 45 ff.; Stammler S. 231 ff.; Kipp b. Windscheid S. 472 ff.; Ende-mann § 142 Z. 2b; Crome § 188; Dernburg § 119—120; Enneccerus§ 298 II—III; Oertmann, Vorbem. 3a.
164 Die römische Verwendung der Novation, um einen Personenwechsel zuerzielen, ist durch die Ausbildung der Übertragbarkeit von Forderung undSchuld überflüssig geworden. Aber auch die Novation zwecks Umschafl'ungdes Schuldinhaltes ist infolge der heutigen Abänderlichkeit des Schuldinhaltesmeist entbehrlich; oben § 178 II S. 118. Eine Novation kann aber kraft einesdarauf gerichteten Parteiwillens stets vorgenommen werden; R.Ger. b. Seuff. LXIINr. 202.
1BB Dies gilt auch dann, wenn, wie dies für die römische Novation begriffs-wesentlich war, an Stelle der bisherigen Schuld eine abstrakte Schuld (z. B.eine Wechselschuld) gesetzt wird. Dagegen entsteht in diesem Falle die neueSchuld unabhängig von der Aufhebungswirkung des Neuerungsvertrages undkann nur, wenn die alte Schuld nicht bestand oder nicht erlosch, nach denVorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung kondiziert werden. Ist derNeuerungsvertrag auch in Ansehung der zum Ersatz bestimmten neuen Schuldkausal angelegt, so hindert der Mangel der Aufhebungswirkung auch die Ent-stehung der neuen Schuld; so im Falle des B.G.B. § 607 2 , vgl. R.Ger. LXII