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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.

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löschen der Schuld in sich rechtsbeständig, so erlischt die Schuldauch dann, wenn es an einem zureichenden rechtlichen Grunde da-für fehlt 146 . Doch ist der Erlafs nicht notwendig abstrakt. Dennda er eine Bedingung verträgt, kann er auch von dem Dasein oderEintritt eines bestimmten rechtlichen Grundes abhängig gemachtwerden 147 .

Gleiche Wirkung mit dem Erlafs kann ein negativer An-erkennungsvertrag haben 148 . Wenn der Gläubiger durchVertrag mit dem Schuldner anerkennt, dafs ein Schuldverhältnisnicht bestehe, so braucht darin nur die bindende Feststellung zuliegen, dafs das Schuldverhältnis nicht entstanden oder bereitserloschen ist. Allein ein derartiger Vertrag ist auch geeignet, einbestehendes Schuldverhältnis zu zerstören. Aus welchem Grundedie Aufhebung des Schuldverhältnisses in dem Kleide der Aner-kennung seines Nichtbestandes auftritt, ob etwa subjektive Un-gewifsheit über den Bestand waltet oder hewufst der wirklicheTatbestand verhüllt wird, ist für die Wirkung des negativen An-erkennungsvertrages bedeutungslos: er ist abstrakter Natur undträgt die Kraft eines Erlafsvertrages in sich 149 . An eine Form istauch er nicht gebunden 150 .

Die Aufhebung eines Schuldverhältnisses kann auch durchkausalen Vertrag erfolgen. Der Erlafs ist, wie schon bemerkt

146 Der Gläubiger kann jedoeb, insoweit der Schuldner durch die erlangteBefreiung ungerechtfertigt bereichert ist, gemäfs B.G.B. § 812 ff. die Heraus-gabe seiner Leistung, somit die Wiederherstellung seiner Forderung verlangen(Kondiktion des Erlasses).

147 So namentlich bei gegenseitigem Erlafs; vgl. oben S. 104 Anm. 102.

148 B.G.B. § 397 2 . Vgl. Endemann § 149 Z.lb; Crome § 195 II; Ilern-burg § 130 III; Enneccerus § 297 II.

149 Doch kann wegen eines Mangels im Rechtsgrunde auch das An-erkenntnis nach den Vorschriften über den Bereicherungsanspruch kondiziertwerden, wie dies in §812 3 ausdrücklich vorgesehen ist. So insbesondere, wennes nur den Nichtbestand der Schuld feststellen sollte, die Annahme des Nicht-bestandes aber auf einem Irrtum beruhte. Doch folgt, wenn der Gläubigerden Bestand der Forderung nachgewiesen hat, nicht schon aus der Form desAnerkenntnisses, wie Planck 3 zu § 397 Bern. 5 meint, die Irrtümlichkeit seinerLeistung. Vielmehr mufs der Gläubiger auch seinen Irrtum beweisen, da dasAnerkenntnis eben auch für den Willen, eine bestehende Schuld zu erlassen,geeignetes Ausdrucksmittel ist. Vgl. Schollmeyer Bern. 2, OertmannBern. 7, Enneccerus § 397 II 2b, jetzt auch Siber b. Planck 4 Bern. 5.

150 Im Gegensätze zum positiven Schuldanerkenntnis (§ 781). Der negativeAnerkenntnisvertrag kann daher auch stillschweigend geschlossen werden. Soauch durch Geben und Nehmen einer Quittung (oben S. 151 Anm. 35) oderKraftloserklärung des Schuldscheins (oben S. 153 Anm. 43).