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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Stimmung entkräften; fehlt es an einer Bestimmung oder wird dieBestimmung hinfällig, so entscheiden gleiche gesetzliche Regeln,wie sie gelten, wenn der Schuldner bei der Erfüllung nicht bestimmthat, welche von mehreren Forderungen erfüllt sein soll 181 .
Die Wirkung der Aufrechnung ist, dafs die Forderungen,soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkte, in dem sie zurAufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, erloschengelten 132 . Das Erlöschen tritt also nicht von Rechtswegen ein, son-dern wird erst durch die Aufrechnungserklärung bewirkt 133 . Vorherbesteht nur für jeden Teil oder doch für einen Teil ein Aufrechnungs-recht, das den Bestand der Forderungen unberührt läfst 133a . Dennes ist ein Gestaltungsrecht, das den Berechtigten in den Standsetzt, durch seine Willenserklärung zugleich die fremde und dieeigne Forderung aufzuheben, das aber, wenn von ihm nicht Ge-brauch gemacht wird, jeder Tilgungskraft entbehrt 131 . Allein dieAufrechnungslage ist bereits ein rechtlich wirksamer Zustand 136 .
131 B.G.B. § 396; oben S. 147. Über die vielfach streitigen Einzel-fragen vgl. bes. Deichmann h. Gruchot XLII 257 ff.; v. Seeler, Arcli. f. b.B. XV 104 ff.; J. Goldschmidt, ebd. S. 153 ff.; Sontag, ebd. XXI 10 ff.;Weigelin S. 146 ff.; Planck zu § 396; Oertmann zu § 396; Enneccerus§ 295. Über bisheriges Recht R.Ger. XVII Nr. 34, Seuff. XXXV Nr. 112, XLIIINr. 106, LI Nr. 18.
132 B.G.B. § 389. Ähnlich Schweiz. O.R. a. 138 1 S. 2, jetzt 124 2 .
133 Auch heute halten Manche an der alten Vorstellung der compensatioipso jure (oben Anm. 106) in der Weise fest, dafs sie die Forderungen bereitsmit dem Eintritt der Aufrechnungslage unter der Rechtsbedingung der Auf-rechnungserklärung erlöschen lassen und der Aufrechnungserklärung nurdeklarative Bedeutung zuschreiben. So Dernburg § 127, Liebknecht,
Vorbehaltszahlung S. 110, u. bes. Enneccerus § 294, während Endemann 8§ 144 Anm. 19 und Oertmann 2-3 , Vorbem. 3, diese von ihnen in früherenAuflagen verteidigte Auffassung aufgegeben haben. Vgl. dagegen Feder a.a. O. S. 462ff., Kipp S. 439, Fr. Leonhard a. a. O. S. 197 ff., Siber
S. 131 ff., Planck, Vorbem. 2, Schollmeyer, Vorbem. 1 b.
rasa Vgl. R.Ger. LXII Nr. 15 S. 62. Während nach gern. R. schon dieSchuld, gegen die der Schuldner aufrechnen kann, als Nichtschuld gilt, istdies nach B.G.B. anders. R.Ger. LXVI Nr. 62.
134 Darum hat auch der Schuldner, der in Unkenntnis der Aufrechnungs-lage erfüllt, nur geleistet, was er schuldete, und kann keinen Bereicherungs-anspruch geltend machen. Vgl. Crome § 193 Anm. 2,6; Endemann § 144Anm. 25; Fr. Leonhard S. 189; Siber S. 133; Planck 3 * S. * * zu § 389 Bern. 2;Kuhlenbeck (bei Staudinger) Bern. 1; Schollmeyer Bern. 2; Weigel inS. 174ff. A. M. Hellwig, Anspruch S. 20; Kipp S. 441; Köhler, Z. f.Zivilproz. XX 18ff; Liebknechts. 108ff.; Oertmann Bern. 1; Enneccerus§ 294 II 2 ; jetzt auch Siber zu Planck 1 Bern. 3.
ms Yg]_ Köhler, Z. f. Zivilproz. XXIV 34ff („Vinkulierungszustand“);