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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung der Scliuldverhältnisse.

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Denn eben dadurch, dafs das Aufreclinungsreclit in den Schuldinlialteingetreten ist, hat der Schuldinhalt eine Veränderung erfahren 186 .Diese Veränderung besteht in einer Abschwächung der Forderungs-kraft. Darum knüpfen sich schon an das Vorhandensein der Auf-rechnungslage bestimmte Rechtsfolgen 187 . Und darum wird derAufrechnung rückwirkende Kraft beigelegt, so dafs sie die Forde-rungen dergestalt vernichtet, als wenn sie mit dem Eintritt derAufrechnungslage durch Erfüllung erloschen wären 188 . Die Auf-rechnung stempelt also nachträglich für jede der Forderungen dasAufgewogensein durch die andere Forderung zum Erfüllungsersatz.

IV. Vertragsmäfsige Aufhebung. Jedes Schuldverhält-nis kann innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit durch Vertragzwischen Gläubiger und Schuldner aufgehoben werden 139 .

Der nackte Schuldaufhebungsvertrag heilst Erlafs 140 . Durch

Weigelin, ebd. XXVI 35 ff. (verwandt mit dem Zustande der Anfechtbarkeit);Landsberg § 104 II 3; Oertmann, Vorbem. 3. Ferner Crome § 193,Endemann § 144 Z. 2c, die aber in Annäherung an die Theorie der com-pensatio ipso jure von einemSchwebezustand reden.

136 Oben S. 165 Anm. 107. Diese Veränderung trifft der Begel nach beideeinander gegenüberstehende Schuldverhältnisse; jedoch dann, wenn das Auf-rechnungsrecht nur für einen Teil begründet ist, nur das eine von ihnen.

131 So das Einrederecht des Bürgen (oben Anm. 115); die Erhaltung desAufrechnungsrechts gegenüber dem Rechtsnachfolger (oben Anm. 119120);der Schutz des Aufrechnungsrechts gegenüber dem Rücktritt und der Kündigungdes anderen Teils nach B.G.B. § 357 und 554 2 .

138 Hiermit wird auch der Zinsenlauf, der Verfall einer Vertragsstrafe,der Eintritt des Verzuges von diesem Zeitpunkte an rückwärts hinfällig. Aucherklärt es sich aus der Rückwirkung, dafs, wer gegenüber der Konkursmasseaufrechnet, sich am Konkurse nicht zu beteiligen braucht, sondern sich wegenseiner Forderung voll aus der Gegenforderung des Gemeinschuldners befriedigenkann; Konk.O. § 53. Über die Rückwirkung nach gern. R. vgl. R.Ger.b. Seuff. LIV Nr. 82.

139 Unzulässig ist kraft zwingender Rechtssätze z. B. die vertragsmäfsigeAufhebung der familienrechtlichen Unterhaltsverbindlichkeiten für die Zukunft(B.G.B. § 1614 x ) oder der dem Befreiungsverbot unterliegenden Beitragsschuldenbei Aktiengesellschaften (H.G.B. § 221), Gesellschaften mit beschränkter Haftung(G.m.b.H.G. § 19 u. 25) und eingetragenen Genossenschaften (Gen.G. § 22 2 ).Nur beschränkt zulässig ist die vertragsmäfsige Aufhebung der Unterhalts-ansprüche des unehelichen Kindes (B.G.B. § 1714) und gewisser Ersatzansprücheder Aktiengesellschaft (H.G.B. § 205).

140 Vgl. über röm. u. gern. R.: Windscheid § 357. Altmann, derErlafsvertrag, I, Geschichtliche Grundlagen, Leipzig 1891. Meifsels, Z. f. d.T- u. ö. R. d. G. XVIII 700ff., XIX 1 ff. Über das alte nord. Rechtv. A m i r a I 485 ff., II 577 ff. Zum heutigen R.: II a r t m a n n, Arch. f. z.Pr. LXXXV lff. Cohn b. Gruchot XLVII 221 ff. Endemann § 149.