§ 179. Beendigung der Scliuldverhältnisse.
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nur mit Forderungen, bei denen die Leistung an dieselbe Kassezu erfolgen bat, abgerechnet werden kann m .
Die Ausübung des Aufrecknungsrechts erfolgt durch Er-klärung gegenüber dem anderen Teil 128 . Die Ablehnungserklärungist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft 129 . Sie ver-trägt weder Bedingung noch Befristung 1291 . Doch kann, wer denBestand einer Forderung bestreitet, in wirksamer Weise die Auf-rechnung für den Fall erklären, dafs die Forderung besteht 130 .Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung ge-eignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil zwar bestimmen,welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen,der andere Teil aber durch unverzüglichen Widerspruch diese Be-
127 B.G.B. § 395. Vgl. oben Bd. I 477 Anm. 12; Preufs. A.L.R. I, 16§ 368—369. Das Aufrechnungsrecht des Staates oder der Gemeinde ist nichtbeschränkt. Yertragsrnäfsige Aufrechnung bleibt stets zulässig.
128 B.G.B. § 388; oben Anm. 106. Die Erklärung kann aufserhalb desProzesses oder im Prozefs abgegeben werden. Im Falle des Konkurses ist siegegenüber dem Konkursverwalter abzugeben.
129 Dies gilt auch für die prozessuale Aufrechnungserklärung, die nichtmit Köhler a. a. 0. S. 17ff. u. Lehrb. § 79 als eine von der zivilistischenAufrechnung verschiedene Rechtshandlung aufgefafst werden kann, sondernnur gleichzeitig Prozefshandlung ist und hierdurch möglicher Weise in ihrerTragweite beschränkt wird. Vgl. Planck zu § 388 Bern. 2; SchollmeyerBern. 2a; Oertmann Bern. 1; Siber S. 112ff.; Dernburg § 124 III;Endemann § 147 I b; Crome § 194 I; Enneccerus § 292 III 1;Leonhard S. 154.
129 » B.G.B. 388 S. 2. Auch kann sie nicht im voraus vor Eintritt derAnfrechnungslage abgegeben werden; R.Ger. b. Seuff. LX Nr. 30.
180 Darüber, dafs trotz B.G.B. § 388 S. 2 eine „Eventualaufrechnung“zulässig ist, herrscht in Theorie und Praxis nahezu Einigkeit. Als eine solcheist namentlich die prozessuelle Aufrechnung gemeint. Die Zulässigkeit derEventualaufrechnung wird von Manchen aus den Besonderheiten der prozes-sualen Aufrechnung (oben Anm. 129) hergeleitet und daher auf den Prozefsbeschränkt. Von Anderen wird zutreffend (obschon wieder in verschiedenerWeise)ausgeführt, dafs eine wahre Bedingung hier überhaupt nicht vorliege, dieEventualaufrechnung also auch aufserhalb des Prozesses statthaft sei. Derweitere Streit über die prozessualische Behandlung des Einwandes eventuellerAufrechnung, in dem die Praxis entgegen der Lehre Stölzeis durchwegdaran festhält, dafs der Richter auch dann, wenn die Gegenforderung undihre Aufrechenbarkeit feststeht, über den Bestand der bestrittenen Forderungzu entscheiden hat (R.Ger. XLII Nr. 75 u. 86, Seuff. LIII Nr. 55), gehörtins Prozefsrecht. — Vgl. lies, die oben S. 163 in Anm. 99 angef. Schriften vonStölzel, Eccius u. Liebknecht, sowie Kipp S. 443ff., LeonhardS. 449ff., Siber S. 11811., Mannsfeld, D.J.Z. 1898 S. 255ff., Hellwig,Lehrb. des Zivilproz. I § 35.