170
Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.
Dazu treten landesgesetzliehe Einschränkungen des Aufrechnungs-verbots im Beamtenrecht 134 und im Gesinderecht 125 . Weiter ist,soweit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aufAktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenenGenossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeitdie Beitragsforderungen gegen die Mitglieder vinkuliert sind, auchdie Aufrechnung gegen sie ausgeschlossen; solche Beitragsschuldensollen real erfüllt werden, damit das Körperschaftsvermögen densatzungsmäfsigen Barbestand erreiche 12e . Auf einem alten Privilegdes Fiskus endlich, das auf Gemeinden und andere Kommunal-verbände ausgedehnt ist, beruht es, dafs gegen ihre Forderungen
kassenges. § 10. Ebenso für die Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Kranken-Invaliden- und Unfallversicherung, gegen die aber noch bestimmte anderekonnexe Forderungen aufgerechnet werden können; Kranken-V.G. §56, Inval.Y.G. § 55, Gew.U.V.G. § 96 (Land- u. Forstw.U.V.G. § 102, Bau-U.V.G. § 37,See-U.V.G. § 100); jetzt R.V.O. § 223, 622, 1324.
124 Auf Grund des E.G. Art. 81 lassen manche Landesgesetze gegen dieAnsprüche von Beamten, Geistlichen und öffentlichen Lehrern auf Besoldung,Wartegeld oder Ruhegehalt auch insoweit, als sie unpfändbar sind, die Auf-rechnung mit Gegenforderungen aus dem Amts- oder Dienstverhältnis unbe-schränkt zu. So Bayr. A.G. Art. 12, vgl. Oertmann, Bayr. L.P.R. § 46;Mecklenb. § 38 (Str. § 37); Oldenb. § 3 (Birkenf. § 5, Lüh. § 3); Braunschw.§ 22; Meining. Art. 7; Altenh. § 31; Kob.-Goth. Art. 19; Sondersh. Art. 13.Nach Hess. A.G. Art 35 gilt dies nur für Gegenforderungen aus vorsätzlicherVerletzung der Dienstpflicht. — Dagegen ist nach den A.G. für Weimar § 30,Reufs ä. L. § 31 u. Reufs j. L. § 26 die Aufrechnung stets nur gegen denpfändbaren Teil des Diensteinkommens (Z.Pr.O. § 850 2 ) zulässig. Gleiches giltüberall, wo (wie in Preufsen) es an einer besonderen Gesetzesbestimmung fehlt.
125 Nach manchen Landesgesetzen kann der Dienstherr gegen die Lohn-forderung des Gesindes mit Entschädigungsforderungen aus Verletzung derDienstpflicht unbeschränkt aufrechnen; so A.G. für Preufsen Art. 14 § l s ,f. Waldeck Art. 11 2 , Hess. Gesinde-O. Art. 22, Weimar § 42, Mein. a. 28,Reufs ä. L. § 26, Lüh. § 24. Nach Bayr. A.G. Art. 21, Lipp. Ges.G. § 11 u.Elsafs-Lothr. § 8 nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger, nach Württ.Ges.O. Art. 16 3 und Anhalt § 25 nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung. NachKob.-Goth. Ges.O. § 91 nur in Höhe eines Monatslohnes und innerhalb einesMonats.
126 PI.G.B. § 221, 320 3 ; G. m. b. H.G. § 19; Genoss.-Ges. § 22; R.G. v.12. Mai 1901 § 26. Diese Aufrechnungsverbote sind zwingendes Recht. Auchdie Körperschaft kann infolge des Liberierungsverhotes mit der ßeitrags-forderung nicht aufrechnen. Somit ist auch vertragsmäfsige Aufrechnungnichtig. — Das R.Ger. LXXXV Nr. 76 erklärt bei der G. m. b. II. das zu-gunsten der Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage bestehende Auf-rechnungsverbot für eine der Forderung als solcher anklebende, ihren Wertsteigernde Eigenschaft, auf die sich auch der Pfandgläubiger oder Zessionärberufen kann.