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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.

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nähme zustand und entweder damals schon fällig war oder dochhinterher vor der beschlagnahmten Forderung oder gleichzeitig mitihr fällig geworden ist 120 .

Es gibt Forderungen, denen gegenüber die Aufrechnung un-zulässig ist. Dahin gehört jede Forderung aus einer vorsätzlichbegangenen unerlaubten Handlung; wer aus solchem Grunde schuldet,soll vor allem sein Unrecht wieder gut machen 12t . Ferner findetgegen eine Forderung, wenn und insoweit sie unpfändbar ist, Auf-rechnung nicht statt; ist die Forderung, weil die geschuldete Leistungder Lebensnotdurft des Gläubigers dient, dem Zugriffe Dritter ent-zogen, so soll auch der Schuldner sich aus ihr nicht wegen einerGegenforderung befriedigen, sondern sie real erfüllen 122 . Dochkönnen Hilfsverbände gegen unpfändbare Forderungen auf Unter-stützungsgelder stets die ihnen geschuldeten Beiträge aufrechnen 12S .

120 B.G.B. § 392. Ebenso wird durch die konkursrechtliche Beschlag-nahme die Aufrechnung, die nunmehr in erweitertem Umfange zulässig wird(oben Anm. 109110), nur nach Maßgabe der in Konk.O. § 55 Z. 2 u. 3 ge-troffenen Bestimmungen beschränkt, die den Gedanken des § 392 in Anpassungan den Konkursfall und unter ergänzender Rücksichtnahme auf die konkurs-rechtliche Anfechtung durchführen; vgl. dazu R.Ger. LVIII Nr. 3, LXXIX Nr. 38.

121 B.G.B. § 393; bedenklich R.Ger. b. Seuff. LXIII Nr. 203. Ygl. Codeciv. a. 1293 Nr. 1; Sachs. Gb. § 994; Schweiz. O.R. a. 132 (125) Z. 1; für dasgern. R. Seuff. XLVIII Nr. 19.

123 B.G.B. § 394 S. 1. Darin liegt gegenüber dem bisherigen Recht, dasnur die Aufrechnung gegen unpfändbare Alimentenforderungen verbot (Preufs.A.L.R. I, 16 § 366367, Code civ. Art. 1293 Z. 3, Sachs. Gb. § 995) und imübrigen die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen zuliefs (R.Ger. XLINr. 11, Obst. L.G. Bayern Seuff. XLIII Nr. 107, XLVII Nr. 192, anders ebd.XXXIX Nr. 95) eine außerordentliche Erweiterung des Aufrechnungsverbots.Vor allem ist schlechthin die Aufrechnung gegen Forderungen auf Arbeits-oder Dienstlohn nach Maßgabe des R.Ges. v. 21. Juni 1869 (n. F. v. 29. März 1897)und der Z.P.O. § 850 Z. 1 ausgeschlossen. So auch Schweiz. O.R. a. 132 (125)Z. 2. Vgl. hierüber und über die vielfach streitigen Grenzen des Aufrechnungs-verbots bes. Lot mar, Arbeitsvertrag I 395 ff.; Sigel der gewerbliche Arbeits-veitrag S. 43 ff; Sinzheim er, Lohn und Aufrechnung, 1902; WallrothArch. f. b. R. XXIV 50ff.; Oertmann, Bern. 4 zu § 394; dazu oben § 176 S. 107Anm. 196. Die Aufrechnung mit einer unpfändbaren Forderung ist an sichnicht verboten; Scholl m eye r, Bern. 3, W ei gelin S. 112; a. M. Sinzheime rS. 18ff. Soweit es sich aber um Dienst- oder Arbeitslohn handelt, wird sie durch§ 2 2 des Beschlagnahmegesetzes ausgeschlossen; Oertmann, Bern. 5. Das Ver-bot des § 394 ist zwingendes Recht. Eine verbotswidrige Aufrechnung ist nichtig.

123 Im B.G.B. § 394 S. 2 ist dies für die aus Kranken-, Ililfs- und Sterbe-kassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschafts-vereine, zu beziehenden Hebungen bestimmt, deren Unpfändbarkeit Z.Pr.O.§ 850 Z. 4 ausspricht. Für eingeschriebene Hilfskassen gilt Gleiches; Ililfs-