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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

rechnen will, Verfügungsmacht zustelien 116 . Der Schuldner kannendlich nur mit einer Forderung aufrechnen, die sich gegen denGläubiger richtet 117 . Schuldet er einer zur gesamten Hand be-rechtigten Personenmehrheit, so kann er auch nicht mit einerForderung gegen einen einzelnen Teilhaber aufrechnen 118 . Dochwird der Schuldner gegen den Verlust einer begründeten Aussichtauf Aufrechnung durch einen Wechsel in der Person des Gläubigersgeschützt. Darum kann er gegenüber einem Sondernachfolger desGläubigers noch mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubigeraufrechnen, die Forderung müfste denn vom Schuldner erst nachErlangung der Kenntnis vom Gläubigerwechsel erworben oder imFalle früheren Erwerbs erst nach diesem Zeitpunkt und späterals die übergegangene Forderung fällig geworden sein 11!) . In gleicherWeise kann der Schuldner gegenüber dem durch Beschlagnahmeder Forderung in das Recht des Gläubigers eingerüekten Dritt-gläubiger mit einer Forderung gegen den ursprünglichen Gläubigeraufrechnen, falls diese Forderung ihm schon zur Zeit der Beschlag-

aufrechnen; § 417 1 S. 2. Der Gesamtschuldner nicht mit der Forderung einesMitschuldners; § 422 a .

116 Somit kann z. B. die Ehefrau mit einer zum Eingebrachten gehörigenForderung nicht ohne Einwilligung des Mannes aufrechnen. Ist eine For-derung mit einem Niefsbrauch belastet, so kann der Gläubiger nicht ohne Zu-stimmung des Niefsbrauchers aufrechnen; oben Bd. I 693 Anm. 69. Der Gesell-schafter als Schuldner kann nicht mit einem Anteil an der Gesellschaftsforderungaufrechnen; B.G.B. § 719 1 . Umgekehrt kann, wer über eine fremde For-derung verfügen kann, auch mit ihr aufrechnen. So der Testamentsvollstrecker.Aufrechnungsmacht ohne sonstige Verfügungsmacht gewährt B.G.B. § 1376 Nr. 2dem Ehemann. Über das Aufrechnungsrecht des Forderungspfandgläubigersvgl. oben Bd. II 1015 Anm. 40.

117 Daher kann, wer eine Leistung an einen Dritten versprochen hat,nicht mit einer Forderung gegen den Versprechensempfänger aufrechnen; vgl.die ausdrückliche Anwendung dieses Grundsatzes in II.G.B. § 890, die aber seitder Nov. v. 1908 in gleicher Weise, wie im V.V.G. § 78, auf nicht konnexeGegenforderungen beschränkt ist; unten § 188 Anm. 83. Ebenso kann, werjedem von mehreren Gesamtgläubigern schuldet, dem einen gegenüber nichtmit einer Forderung gegen den anderen aufrechnen; B.G.B. § 429 3 . Vgl. auchIfonk.O. § 55 Z. 1. Das R.Ger. LXXX Nr. 7 versagt auch dem Schuldnereiner Vorerbschaftsforderung die Aufrechnung mit einer ihm persönlich undnicht als Nachlafsgläubiger zustehenden Forderung gegen den Vorerben.

118 B.G.B. § 719 2 , 1442 2 , 2040 2 . Vgl. meine Genossenschaftsth. S. 544ff.

119 B.G.B. § 406. Analog im Falle des § 575. Desgleichen im Falle derrichterlichen Übertragung der Forderung gegen den Ersteher eines Grundstücksauf einen Gläubiger gemäfs Z.V.G. § 118; R.Ger. LXXXIV Nr. 2. Über-einstimmend schon die gemeinrechtliche Praxis; Seuff. II Nr. 279, VI Nr. 177,XII Nr. 18, XIII Nr. 91, XIV Nr. 22, XXXVI Nr. 126, XLI Nr. 97.