§ 179. Beendigung der Scliuldverhältnisse.
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anderem Leistungsort zu finden U1 . Sind die Forderungen demGegenstände nach gleichartig, so wird die Aufrechnung durch Un-gleichheit ihres Umfanges nicht ausgeschlossen; der Schuldner kannnicht nur seine Schuld durch Aufrechnung mit einem entsprechendenTeil einer glöfseren Gegenforderung tilgen, sondern auch, obschoner zur Teilleistung nicht berechtigt wäre, einen Teil seiner Schulddurch Aufrechnung einer geringeren Gegenforderung abtragen Ula .Erfordernis jeder Aufrechnung ist, dafs beide Forderungen rechts-beständig sind 112 . Steht einer Forderung eine Einrede entgegen,so kann zwar gegen sie, nicht aber mit ihr aufgerechnet werden;doch bleibt die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung zu-lässig, wenn diese zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderungaufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war 118 .
Berechtigt zur Aufrechnung ist der Schuldner mit einerihm gegen den Gläubiger zustehenden Forderung. Nur der Schuld-ner also, nicht jeder Dritte, der wirksam für ihn erfüllen könnte,kann aufrechnen. Doch kann, wer kraft eines Ablösungsrechtesin eigenem Interesse den Gläubiger befriedigen kann, ihn auchdurch Aufrechnung befriedigen 114 . Der Schuldner kann fernernur mit einer eignen, nicht mit einer fremden Forderung auf-rechnen 115 . Auch mufs ihm über die Forderung, mit der er auf-
111 B.G.B. § 391. — Ygl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 350—351; Code civ. Art. 1296;Sachs. Gb. § 990.
111 » Doch kann der Gläubiger, wenn er nur einen durch die Gegenforderungnicht gedeckten Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner, der aufrechnenwill, auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung verweisen; R.Ger. LV1INr. 23, LXXX Nr. 87, ebenso für das bisherige Recht Preufs. O.Trib. LXXVII225 ff., R.Ger. XIII Nr. 38, XII Nr. 75. A. M. R.O.II.G. XV 104 ff., R.Ger. VIINr. 70, für das heut. R. O.L.G. Marienwerder Seuff. LIX Nr. 195. — ÜberGrenzen der Teilaufrechnung ll.Ger. LXXIX Nr. 85.
112 Somit ist, wenn eine Forderung nicht oder nicht mehr besteht, dieAufrechnung unwirksam und auch die andere Forderung nicht erloschen. Vgl.bes. Oertmann, Recht 1901 S. 447ff., Bern. 4 zu § 387; Liebknecht S. 120ff.;Weige 1 in S. 60; Enneccerus § 293 Anm. 2. A. M. K oli 1 e r S. 20; S t ö 1 ze 1,Schulung II 232ff.; Fr. Leonhard a. a. O. S. 202ff.
113 B.G.B. § 390. Wie nach bisherigem Recht; Seuff. XXXIX Nr. 203,XL Nr. 283, R.Ger. XII Nr. 62. Vgl. oben § 174 S. 47 Anm. 158.
114 B.G.B. § 2681142 2 1224, 1249.
115 Vgl. R.Ger. XLII Nr. 75; Seuff. LIV Nr. 217. Blofse Zustimmungdes Dritten genügt nicht; R.Ger. LXXXVII Nr. 87. — Auch der Bürge kannzwar mit einer eignen Forderung, nicht aber mit einer Forderung des Ilaupt-schüldners aufrechnen; nur hat er, solange der Ilauptschuldner aufrechnenkann, eine aufschiebende Einrede; B.G.B. § 770 2 , unten § 206 Anm. 65. DerSchuldübernehmer kann nicht mit einer Forderung des bisherigen Schuldners