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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sclruldverhältnisse überhaupt.

Das Aufreclinungsrecht setzt nach der gesetzlichen Regelvoraus, dafs zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihremGegenstand nach gleichartig sind 109 . Unter dieser Voraussetzungtritt es für jeden Teil ein, sobald die eigne Schuld erfüllbar, diefremde fällig ist 110 . Verschiedenheit der Leistungs- oder Auf-rechnungsorte steht der Aufrechnung nicht entgegen, der aufrech-nende Teil mufs nur dem andern Teil den Schaden ersetzen, dendieser dadurch erleidet, dafs ihm der Empfang oder die Bewirkungder Leistung an einem bestimmten Orte entzogen wird; doch istin der Vereinbarung, dafs die Leistung zu einer bestimmten Zeitan einem bestimmten Orte erfolgen soll, im Zweifel eine vertrags-mäfsige Ausschliessung der Aufrechenbarkeit von Forderungen mit

der Skontrationsvertrag (Aufrechnung unter mehr als zwei Personen) und derKontokurrentvertrag (Aufschub der Aufrechnung bis zum Rechnungsabschluß).

199 B.G.B. § 387. Ygl. Preurs. A.L.R. I, 16 § 343ff., Code civ. a. 1291,Öst. Gh. § 1438, Sachs. Gb. § 989, Schweiz. O.R. a. 131 (120). Gleichartigkeitist vorhanden, wenn jeder Teil in der Befreiung von der eignen Leistung einenvollen Ersatz dafür empfängt, dafs er die fremde Leistung nicht bekommt.Dies ist vor allem regelmäfsig der Fall, wenn einander Geldforderungen oderForderungen auf vertretbare Sachen gleicher Art entgegeustehen. Nach Codeciv. a. 1291 und altem Schweiz. O.R. a. 131 (anders jetzt a. 120) sind überhauptnur derartige Forderungen aufrechenbar. Als Regel gilt dies auch nach Preufs.A.L.R. I, 16 § 345 und Sachs. Gb. § 989; doch läfst jenes in § 371 auchbei fungiblen geldwerten Handlungen, dieses in § 997 hei Forderungen aufLeistung derselben Sache oder auf Handlungen ganz gleicher Art die Auf-rechnung zu. Das B.G.B. gestattet grundsätzlich die Aufrechnung bei For-derungen jeder Art. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist nicht derursprüngliche, sondern der gegenwärtige Schuldinhalt. Ist daher eine For-derung anderer Art in eine Geldforderung übergegangen, so ist sie gegen eineGeldforderung aufrechenbar. Demgemäfs kann der Schuldner im Konkursedes Gläubigers mit jeder Forderung in Höhe des Geldbetrages, zu dem er sieliquidieren kann, aufrechnen; Konk.O. § 54 1 u. b Konnexität der Forderungen(wie beim Zurückbehaltungsrecht) ist nicht erforderlich (vgl. indes V.V.G. § 78und jetzt auch II.G.B. § 890, unten Anm. 117 und § 188 Anm. 88). Ebensowenig(abweichend vom gern. R., Bayr. L.R. IV c. 15 § 1, Preufs. L.R. I, 16 § 359 6.,Code civ. a. 1291) Liquidität. Nur für die prozessuale Behandlung des Auf-rechnungseinwandes kann der Mangel an Konnexität und Liquidität Bedeutunggewinnen; vgl. Z.Pr.O. § 145 3 , 302.

110 B.G.B. § 387. Die anderen Gesetzbücher fordern Fälligkeit beiderForderungen; so Preufs. A.L.R. I, 16 § 343, Code civ. a. 1291, Öst. Gh. § 1439,Sachs. Gb. § 990, Schweiz. O.R. a. 131 (120). Doch beruht dies wohl nur aufungenauer Ausdrucksweise. Denn sobald der Schuldner erfüllen darf, mufs erauch dann, wenn der Gläubiger noch nicht fordern kann, seinerseits aufrechnenkönnen. Im Konkurse des Gläubigers kann der Schuldner auch mit betagtenund bedingten Forderungen in demselben Umfange, in dem er sie har liqui-dieren könnte, aufrechnen; Konk.O. § 54 1-9 .