Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
165
Einzelbild herunterladen
 

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.

1(35

rechuungsrecht voraus, kraft dessen der Schuldner dem Gläubigerdie Befreiung von einer Schuld als Erfüllungssurrogat aufdrängenund so gleichzeitig die eigne Forderung zur Befriedigung desGläubigers und die fremde Forderung zur eignen Befriedigung ver-wenden kann 107 . Ein derartiges Recht wird heute dem Schuldnerin gewissem Umfange durch Rechtssatz gewährt. Durch Vertragkann es in noch weiterem Umfange ein geräumt, aber auch einge-schränkt oder ausgeschlossen werden 108 .

Auch im Preufs. A.L.R. I, 16 § 301 und im Öst. Gb. § 1438 gibt sich dieseAuffassung kund. In neuerer Zeit dagegen drang im gemeinen Recht die An-sicht durch, dafs die Aufrechnung durch eine einseitige Willenserklärung zu-stande komme; vgl. Seulf. LIV Nr. 82. Dies ist auch der Standpunkt des

Sachs. Gb. § 992 und des Schweiz. O.R. Art. 138 (124). Das B.G.B. bat ihn

in voller Klarheit durchgeführt.

107 Das Aufrechnungsrecht ist nicht im ursprünglichen Schuldinhalt ge-geben; die Aufrechnung ist nicht blofs eine besondere Art der Erfüllung,

auch nicht, wie Köhler a. a. 0. S. 2tf, Lehrb. § 77, meint, eine Anweisung

an den Gläubiger, an sich selbst zu zahlen. Vielmehr ist das Aufrechnungs-recht ein besonderes Gestaltungsrecht, das erst infolge des Zusammentreffensvon Schuldner- und Gläubigerstellung gegenüber derselben Person unter be-stimmten Voraussetzungen entsteht und als Hilfsrecht in den Schuldinhalteintritt. Dieses Gestaltungsrecht aber schliefst eine Zugriffsmacht auf diefremde Forderung ein. Vgl. oben § 176 S. 109110. Manche, wie WeigelinS. 39ff. und Krückmann, konstruieren das Aufrechnungsrecht als einPfandrecht an der eignen Schuld, Andere, wie Fr. Leonhard a. a. 0. S.210ff.und Oertmann, Vorbem. 4, wenigstens als ein dem Pfandrecht verwandtesZwangsverwertungsrecht. Allein aus einem selbständigen Herrschaftsrecht ander fremden Forderung fliefst die Zugriffsmacht nicht. Ein Pfandrecht an dereignen Schuld kann rechtsgeschäftlich oder durch Pfändung erworben werden,besteht dann aber unabhängig vom Aufrechnungsrecht und schliefst anderer-seits dieses nicht aus; R.Ger. LVII Nr. 80 S. 363. Die Zugriffsmacht kraftAufrechnungsrechtes kann nie für sich, sondern immer nur zusammen mitder gleichzeitig erlangten Macht, die eigne Forderung ohne Mitwirkung desSchuldners aufzuheben, ausgeübt werden. Hier wie dort handelt es sich umeinen Ausflufs des einheitlichen Gestaltungsrechtes, das eben eine bestimmteVerfügungsmacht über beide Forderungen einschliefst.

108 Solche Verträge sind vom Aufrechnungsvertrage (oben Anm. 100) scharfzu unterscheiden; vgl. Weigel in S. 124 ff., Oertmann, Vorbem. 2 a. E. Siesind nur insoweit unzulässig, als zwingende Rechtssätze einer Erweiterung desAufrechnungsrechtes entgegenstehen. Dafs die Wegbedingung des Aufrech-nungsrechtes, wie nach bisherigem Recht (vgl. Preufs. A.L.R. 1 16 § 372, Sächs.Gb. § 996, Schweiz. O.R. Art. 139, jetzt 126), auch nach B.G.B. möglich ist,folgt aus § 391 2 (unten Anm. 111); auch stillschweigende Wegbedingung istmöglich, Seuff. LXI Nr. 4; R.Ger. LXXI Nr. 48. Ob der Verzicht auch fürden Konkursfall gemeint ist, ist Auslegungsfrage; R.Ger. LX Nr. 85. Gegenübereiner Forderung aus Betrug des anderen Teils ist nach R.Ger. LX Nr. 67 derVerzicht nicht bindend. Besondere Abreden über Aufrechenbarkeit enthalten