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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

kein besonderes Recht ausgeübt, sondern nur eine gegenseitigeHiugabe und Hinnahme an Erfüllungsstatt vollzogen 101 . JederTeil gewährt dem andern Teil anstatt der geschuldeten Leistungdie Befreiung von einer Schuld und nimmt dafür die Befreiungvon der eignen Schuld als Ersatz der ihm geschuldeten Leistung an 102 .

Anders verhält es sich bei der echten A u f r e ch n ung, dieder eine Teil auch wider den Willen des andern Teils durchsetzenkann. Sie ist ein eigenartiges Rechtsiustitut, das dem älteren deutschenRecht im allgemeinen fremd war 108 , auch im römischen Recht sich nurallmählich entwickelt hat 104 und erst im modernen Recht zu vollerAusbildung gelangt ist 105 . Die Aufrechnung wird durch einseitigeWillenserklärung vollzogen 106 . Sie setzt daher ein besonderes Auf-

101 Der Aufrechnungsvertrag wird daher hauptsächlich angewandt, woein Aufrechnungsreelit nicht besteht. Vgl. R.Ger. LXXII Nr. 89.

102 Meist wird der Aufrechnungsvertrag als gegenseitiger Erlafsvertragbezeichnet; so Planck, Schollmeyer, Oertmann, Stammler, Ennec-cerus a. a. 0. Der Erlafs aber ist hier nicht, wie sonst, abstrakter Vertrag,sondern entgeltliches Kausalgeschäft. Die schon für das gemeine Recht vonRömer a. a. 0., für das heutige Recht von Siber S. 144, Fr. Leonhard,Arch. f. b. R. XXI 178 u. Weigelin a. a. 0. verteidigte Annahme zweier ein-seitiger Erlafsverträge wird regelmäfsig der Parteiabsicht widersprechen. Meistwird auch zum Unterschiede vom gewöhnlichen Erlafs Rückwirkung nach demVorbilde der gesetzlichen Aufrechnung gewollt sein; Kipp a. a. 0. Doch ent-scheidet über den Vertragsinhalt in erster Linie überhaupt der Parteiwille;Rehbein a. a. 0.

103 Ihm stand schon der prozefsrechtliche Grundsatz entgegen, dafs derKläger vor Erledigung der Klage auf eine Widerklage nicht zu antwortenbraucht; Sachsensp. III 12 § 1, Planck, Gerichtsv. I 389ff., 80111. Nur inbestimmten Fällen hatte der Schuldner ein Aufrechnungsrecht; vgl. überVerebnen im nord. R. v. A m i r a I 481 ff, II 574 ff. Regelmäfsig aberhandeltes sich dabei nur um Kürzung der Forderung durch Anrechnung einer ausdemselben Rechtsverhältnis entsprungenen Gegenforderung.

104 Vgl. die oben Anm. 99 angef. Schriften von Dernburg, Eisele,Windscheid und Siber. Bis zuletzt war im röm. R. die Kompensation nurein prozefsrechtliches Institut.

106 Im gemeinen Recht erfolgte die Ausbildung auf römischrechtlicherGrundlage. Doch wurde die Kompensation mehr und mehr vom Prozeß gelöstund als materiell-rechtliches Institut anerkannt. Die neueren Gesetzbücher be-handeln sämtlich die Kompensation als eine besondere Schuldtilgungsart. Vgl.Preufs. A.L.R. I, 16 §§ 300-377; Code civ. Art. 12891299; Osten-. Gb. §§ 1438bis 1443; Sächs. Gb. §§ 988997; Schweiz. O.R. Art. 131139 (120126).

108 Die ältere gemeinrechtliche Lehre nahm seit dem Glossator Martinasauf Grund des römischen Satzesipso jure compensatur an, dafs die einandergegenüberstehenden Forderungen ohne darauf gerichtete Willenserklärung vonRechts wegen erlöschen. Ausdrücklich bestimmt dies Code civ. Art. 1290.