§ 179. Beendigung der Scliuldverhältnisse.
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noch verpflichtet 89 . Im übrigen hat der Gläubiger von ihm nichtsmehr zu fordern. Seine Forderung ist erloschen. An ihre Stelleist der ihm verschaffte öffeutlichrechtliche Anspruch gegen dieHinterlegungsstelle getreten. Verwirkt er diesen Anspruch durchVerschweigung, so kann auch dadurch, dafs der Schuldner dasRücknahmerecht zurückgewinnt, das ursprüngliche Schuldverhältnisnicht wieder ins Leben gerufen werden 90 .
b. Ist die geschuldete Sache nicht hinterlegungsfähig,so mufs die auf Schuldtilgung gerichtete Hinterlegung durch Um-satz der Sache in Geld vorbereitet werden. Das B.G.B. gibt daherdem Schuldner das Recht, die Sache zu verkaufen und den Erlöszu hinterlegen 91 . Dieses Recht hat der Schuldner stets im Falledes Gläubigerverzuges. Dagegen hat er es in den Fällen, die beieinem auf hiuterlegungsfähige Sachen gerichteten Schuldverhältnisdem Gläubigerverzuge gleichgestellt sind, nur dann, wenn der Ver-derb der Sache zu besorgen oder ihre Aufbewahrung mit unver-hältnismäfsigen Kosten verbunden ist 82 .
DenVerkauf hat der Schuldner in der Form des Selbst-hilfeverkaufes vorzunehmen. Diese Form ist vom Handels-recht beim Handelskauf ausgebildet und vom bürgerlichen Rechtübernommen. Sie fordert öffentliche Versteigerung am Leistungs-orte oder, wenn dieser ungeeignet ist, an einem anderen geeigne-ten Orte. Die Versteigerung mufs, um gegen den Gläubiger zuwirken, ihm vorher angedroht sein; nur wenn die Sache dem Ver-derb ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist oder wenn ein anderer
89 B.G.B. § 380. So namentlich, wenn die Landesgesetze ein Anerkennt-nis des Schuldners, dafs der Gläubiger empfangsberechtigt sei, fordern odermindestens für ausreichend erklären; Preufs. Hinterl.O. § 14, Bayr. § 24 usw.Im Falle des § 373 wird der Gläubiger, sobald er die Gegenleistung bewirktbat, ein Anerkenntnis des Schuldners hierüber fordern können.
90 Köhler S. 229; Hellwig S. 454; Dem bürg § 123 VIII; Ennec-cerus § 290 Anm. 10; Schollmeyer zu § 382 Bern. 3; Oertmann Bern. 3.A. M. Planck 3 Bern. 2 (dagegen jetzt Siber in 4. Aufl.), Hellmann,Kr.V.Schr. XLIV 122.
91 B.G.B. § 383—386. Vgl. dazu auch Martin Sohm, Der Selbsthilfe-verkauf nach dem B.G.B. und dem Il.G.B., Z. f. d. g. II.R. LIII 79 ff. — DieseVorschriften gelten so gut, wie die der §§ 372—382, bei jeder auf Hingabe einerbeweglichen Sache gerichteten Schuld. Somit nicht nur, wenn der Schuldnerseine Sache übergeben soll, sondern auch, wenn er eine Sache des Gläubigersherauszugehen hat. In diesem Falle begründen sie zugleich Verfügungsmachtüber eine fremde Sache. Vgl. M. S o h m S. 94 ff, 111 ff; B e e r S. 34 ff.; Crome§ 211 Anm. 37; Oertmann zu § 383 Bern. 1«.
92 B.G.B. § 383 k
Einding, Handbucli. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatrecht. III.
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