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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

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Sache für den Gläubiger bereitgestellt. Der Gläubiger kann zu-greifen und durch Annahmeerklärung gegenüber der Hinterlegungs-stelle das Rücknahmerecht des Schuldners ausschliefsen. Schonvorher ist das Rücknahmerecht des Schuldners zugunsten desGläubigers der Pfändung durch andere Gläubiger entzogen 83 undwährend des Konkurses des Schuldners auch für diesen selbst ge-sperrt 84 . Allein solange das Rücknahmerecht besteht, ist die ganzeErfüllungswirkung nur vorläufig und wird daher, sobald die Rück-nahme erfolgt, rückwärts hinfällig 85 . Das Schuldverhältnis, dasnicht erloschen, sondern nur gelähmt war, entfaltet seine ursprüng-liche Kraft. Auch hinsichtlich der Gefahrtragung, der Zinsen undder Nutzungen ist es zu halten, als sei die Hinterlegung niemalserfolgt 86 . Nun belasten auch die Kosten der Hinterlegung, diesonst den Gläubiger treffen, den Schuldner 87 .

Als endgültiger Erfüllungsersatz wirkt die Hinterlegung,sobald das Rücknahmerecht des Schuldners ausgeschlossen ist.Der Schuldner kann also der Hinterlegung von vornherein durchVerzicht auf das Rücknahmerecht endgültige Erfüllungskraft ver-leihen, ihr aber eine solche auch nachträglich jederzeit verschaffen.Der Gläubiger kann denselben Erfolg stets durch Annahmeerklärungherbeiführen. In jedem Falle gilt nunmehr die Schuld als durchdie Hinterlegung getilgt. Der Schuldner wird daher in gleicherWeise befreit, als wenn er zur Zeit der Hinterlegung an denGläubiger geleistet hätte 88 . Nur zur Abgabe einer Erklärung,deren der Gläubiger etwa zum Nachweise seiner Empfangsberech-tigung gegenüber der Hinterlegungsstelle bedarf, bleibt der Schuldner

83 B.G.B. § 377 x . Nach B.G.B. § 400 mit § 413 ist anzunehmen, dafs derSchuldner das Rücknahmerecht auch nicht abtreten kann; Köhler S. 182ff.,Planck 3 Bern. 1, Oertmann Bern. 1, Enneccerus § 290 I 4; a. M. He11-wig S. 461 ff., Dernburg § 123 Anm. 12, Crome § 190 Anm. 18, Scholl-meyer Bern, la, Siber b. Planck 4 Bern. 1.

84 B.G.B. § 377 2 . Dafs das Rücknahmerecht nicht in die Konkursmassefällt, ergibt sich aus Konk.O. § l 4 . Das B.G.B. § 377 2 entzieht aber währenddes Konkurses auch dem Schuldner die Befugnis zu seiner Ausübung. Dagegenkann der Schuldner auch jetzt auf das Rücknahmerecht verzichten (vgl. KöhlerS. 224ff., der aber unrichtig auch dem Konkursverwalter die Befugnis zumVerzicht gewährt). Ebenso wird das Recht des Gläubigers, sich durch Zugriffdie hinterlegte Sache zu sichern, vom Konkurse nicht berührt; a. M. Hell-wig S. 464ff.

86 B.G.B. § 379 3 .

86 Die Folgen etwaigen Annahmeverzuges bleiben natürlich bestehen.

87 B.G.B. § 381.

88 B.G.B. § 378.