Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
162
Einzelbild herunterladen
 

162

Erstes Kapitel. Scliuldverkältnisse überhaupt.

Umstand die Androhung untunlich macht, kann die Androhungunterbleiben. Von der erfolgten Versteigerung hat der Schuldnerden Gläubiger, soweit dies nicht untunlich ist, unverzüglich zubenachrichtigen, widrigenfalls er für Schadensersatz haftet. AnStelle der Versteigerung ist bei Sachen mit Markt- oder Börsen-preis freihändiger Verkauf zum laufenden Preise durch einen zusolchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durcheine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zulässig. DieWirkung des gehörigen Selbsthilfeverkaufes ist lediglich Schaffungeines Geldbetrages, dessen öffentliche Hinterlegung als Ersatz derErfüllung durch Leistung der geschuldeten Sache zu dienen ver-mag 98 . Keineswegs daher tritt eine Umwandlung der Schuld ineine Geldschuld ein 94 . Der Schuldner kann immer noch, wenn erdazu imstande ist, die geschuldete Sache leisten. Der Gläubigerkann vom Schuldner nicht die Herausgabe des Erlöses fordern.Hinterlegt der Schuldner den Erlös nicht, so wird er durch denVerkauf nicht von seiner ursprünglichen Verpflichtung befreit undmufs auch die Kosten des Verkaufes tragen. Dasselbe aber gilt,wenn er die erfolgte Hinterlegung durch Ausübung seines Rück-nahmerechts rückgängig macht 95 . Der die Hinterlegung vor-bereitende Selbsthilfeverkauf des bürgerlichen Rechts hat alsoeine durchaus andere rechtliche Natur, als der vom Handelsrechtbeim Handelsverkaufe dem Verkäufer im Falle des Annahmeverzugesdes Käufers gestattete Selbsthilfeverkauf 96 . Dieser handelsrecht-liche Selbsthilfeverkauf zielt auf Umwandlung der Warenschuld ineine Geldschuld; er hat nichts mit der Hinterlegung zu tun, istauch zulässig, wenn die Ware hinterlegt werden könnte, und erfolgtvon vornherein für Rechnung des säumigen Käufers 97 .

93 Vgl. Beer S. 15ff. ; M. Sokm S. 82, 107 ff., 113ff; Rosenberg

S. 241 ff.; Müller S. 463; Endemann § 143 Anm. 15; Planck 3 zu § 383Bern. 1; Scbollmeyer Bern. 1. Teilweise abweichend R.Ger. LXIV Nr. 90.

94 Eine solche nehmen Köhler S. 239ff., Götte, D..T.Z. IV 399, Oert-mann, zu § 383 Bern. 2 b , Siber, b. Planck 4 S. Bern, las, an.

95 B.G.B. § 386.

96 II.G.B. § 373 2 - 6 . Vgl. M. Sohrn S. 120ff.

97 Das Selbsthilfeverkaufsrecht hat der Verkäufer neben dem ihm vomII.G.B. § 373 1 gewährten Recht, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufersin einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.Aufserdem aber behält er nach II.G.B. § 374 die ihm nach bürgerlichem Rechtwegen Annahmeverzuges des Käufers zustehenden Rechte, kann daher hinter-legungsfähige Ware oder den Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf der Ware be-hufs Schuldtilgung bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle hinterlegen.