§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.
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a. Ist die geschuldete Sache hinterlegungsfähig, so kannunmittelbar durch ihre Hinterlegung die Erfüllung ersetzt werden.
Das Recht zur Hinterlegung hat hier der Schuldnernicht nur stets, wenn der Gläubiger im Annahmeverzuge ist,sondern auch dann, wenn er aus einem anderen in der Person desGläubigers liegenden Grunde oder wegen unverschuldeter eignerUngewifsheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mitSicherheit erfüllen kann 77 . Die Rechtmäfsigkeit der Hinterlegung-bängt davon ab, dafs der Schuldner für den Gläubiger hinterlegtund somit diesem den öffentlichrechtliehen Anspruch gegen dieHinterlegungsstelle verschafft. Braucht er aber nur gegen eineLeistung des Gläubigers zu erfüllen, so kann er das Empfangsrechtdes Gläubigers von der Bewirkung der Gegenleistung abhängigmachen 78 . Nicht zur Rechtmäfsigkeit, aber zur Ordnungsmäfsig-keit der Hinterlegung gehört, dafs der Schuldner bei der Hinter-legungsstelle des Leistungsortes hinterlegt und die Hinterlegungsoweit dies nicht untunlich ist, unverzüglich dem Gläubiger an-zeigt; verletzt er diese Verpflichtungen, so haftet er dem Gläubigerfür Schadenersatz 79 .
Die Wirkung der erfolgten Hinterlegung, die im Falle derÜbersendung durch die Post auf die Zeit der Aufgabe zur Postzurückgezogen wird 80 , ist entweder vorläufiger oder endgültigerErsatz der Erfüllung durch Herstellung des Gläubigeranspruchsauf die hinterlegte Sache.
Als vorläufiger Erfüllungsersatz wirkt die Hinterlegung,solange das Rücknahmerecht des Schuldners besteht. Der Schuldnerkann die Leistung verweigern und den Gläubiger auf die hinter-legte Sache verweisen 81 . Der Gläubiger trägt die Gefahr derhinterlegten Sache. Auch hat der Schuldner während derHinterlegung weder Zinsen zu zahlen, noch für nicht gezogeneNutzungen Ersatz zu leisten 82 . Andererseits ist die hinterlegte
B.G.B. Anwendung. — Bisher haben die Landesgesetze von dieser Ermäch-tigung nicht Gebrauch gemacht.
77 B.G.B. § 372; Müller a. a. 0. S. 430 ff.; Seuff. LX Nr. 205.
78 B.G.B. § 373.
79 B.G.B. § 374.
80 B.G.B. § 375.
81 B.G.B. § 379 1 Der Schuldner ist also nicht, wie Entw. I § 276 be-stimmen wollte, unter einer auflösenden Bedingung befreit (so Köhler, Arch.f. b. R. XIV 214), sondern hat eine Einrede.
82 B.G.B. § 379 2 . Diese Wirkungen entsprechen denen des Annahme-verzuges, treten hier aber auch ohne Verzug ein.
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