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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Beteiligten zustekenden Ansprüche und über die hierbei zu er-bringenden Nachweise enthalten die Landesgesetze nähere Be-stimmungen. Meist binden sie den Rückerstattungsanspruch andie Geltendmachung innerhalb einer gewissen Zeit, nach derenAblauf ohne weiteres oder auf Grund eines Ausschlufsverfahrensder hinterlegte Betrag dem Staate verfällt; doch dürfen sie hier-bei die dem Gläubiger zur Ausübung seines Empfangsrechtes ge-währte dreifsigjährige Frist nicht verkürzen und müssen für dieAusübung des dem Schuldner nach Erlöschen des Gläubigerrechtszustehenden Rücknahmerechts eine Frist von mindestens einemJahre einräumen 72 . Die Frage, ob und inwieweit die Ansprücheder Beteiligten gegen den Staat im Rechtswege verfolgbar sind,wird in den Landesgesetzen verschieden beantwortet 7S . Die Haftungdes Staats für dasVerschulden seiner Beamten wird in Hinterlegungs-sachen meist anerkannt 74 .

Das öffentlichreehtlicke Verhältnis aus Hinterlegung nun abertritt in den Dienst des Privat rechts. Der Schuldner kannes hervorrufen, um die Schuld zu tilgen. Dabei ist zu unterscheiden,ob die geschuldete Sache hinterlegungsfähig ist oder nicht. Hinter-legungsfähig sind Geld, Wertpapiere und andere Urkunden, sowieKostbarkeiten 75 . Das Landesrecht kann den Kreis der hinterlegungs-fähigen Sachen erweitern 76 .

erstatten brauchte, weil sie untunlich war; Ilellwig S. 451, Müller a. a. 0.S. 484, Planck 3 Bern. 3; a. M. Dernburg § 123 VIII, Enneccerus § 290Anm. 13, Rosenberg a. a. 0. S. 235, Schollmeyer Bern. 2, OertmannBern. 2, Siber zu Planck 4 Bern. 3.

72 E.G. Art. 145. Der Verfall tritt daher regelmäßig nach 31 Jahrenein. Vgl. Niedner zu Art. 145 Bern. 6 und 8c; Preufs. Ilinterl.O. § 28.

73 Meist ist der Rechtsweg ausgeschlossen. So nach ständiger Praxisin Preufsen und jetzt nach Ilinterl.O. § 3. Ferner nach Bayr. Ilinterl.O. § 10,Hess. § 1516, Meckl. § 9, Brem. § 21, Liib. § 17. Dagegen halten WurthA.G. Art. 158, Anhalt. Ilinterl.O. § 25 a , Ilamb. § 24 IV den Rechtsweg offen.Vgl. Endemann § 143 Anm. 49.

74 So auch da, wo grundsätzlich die Haftung des Staates für den vonseinen Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden ver-neint wurde oder wird; vgl. Gierke, Verh. des XXVIII. Deut. J.T. I 127Anm. 103, 128 Anm. 106. Jetzt verweist die Preufs. Hinterl.O. § 45 auf § 1des Ges. v. 1. Aug. 1909.

76 B.G.B. § 372. Das Landesrecht kann den Kreis dieser Sachen nichtverengern. Wird, wie dies vielfach geschieht, die Verpflichtung zur Annahmevon Geld auf kassenmäfsige Zahlungsmittel beschränkt, so kann damit nur dieAnnahme anderer Geldsorten als Gelddepot, nicht deren Annahme zur Auf-bewahrung überhaupt ausgeschlossen werden. Vgl. Preufs. Hinterl.O. § 8.

76 Auf solche Sachen finden dann nach E.G. Art. 146 die §§ 372382