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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.

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bewahren und auf Verlangen zurückzugeben; handelt es sich umGeld, so erwirbt regelmätsig der Staat das Eigentum und ist nurzur Rückerstattung des gleichen Betrages verpflichtet 66 . Diesestaatliche Verpflichtung besteht zunächst gegenüber dem Hinter-leger. Darum ist auch der Schuldner, der zum Zwecke der Schuld-tilgung hinterlegt hat, jederzeit zur Rücknahme befugt 67 . Alleinda erfür den Gläubiger hinterlegen mufs, begründet er in ähn-licher Weise, wie durch Vertragsschluss zugunsten eines Dritten,zugleich ein Recht des Gläubigers gegen die Hinterlegungsstelle 68 .Der Gläubiger kann der Hinterlegungsstelle die Annahme des ihm.zugedachten Rechts erklären und von ihr die Herausgabe derhinterlegten Sache oder des hinterlegten Geldbetrages verlangen 69 .Das Recht des Gläubigers gegenüber der Hinterlegungsstelle wirdein ausschliefsliches, sobald der Hinterlegungsstelle entweder seitensdes Schuldners der Verzicht auf das Rücknahmereeht oder seitensdes Gläubigers die Annahme erklärt oder von einem der Beteilig-ten ein rechtskräftiges Urteil, das die Rechtmäfsigkeit der Hinter-legung feststellt, vorgelegt wird 70 . Doch erlischt das Recht desGläubigers auf die hinterlegte Sache, wenn er sich binnen 80 Jahrennach Empfang der Anzeige von der Hinterlegung nicht bei derHinterlegungsstelle meldet; dann tritt das Rücknahmerecht desSchuldners, selbst wenn es durch Verzicht ausgeschlossen war,wieder in Kraft 71 . Über die Art der Geltendmachung der den

66 Durch E.G. Art. 145 1 ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, hei derHinterlegung von Geld und Wertpapieren das Venvahrungsverliältnis im Sinnedes depositum irreguläre auszugestalten. Dies haben fast alle Landesgesetze hin-sichtlich des Geldes getan (zum Teil abweichend Bayr. Hinterl.O. § 8; vgl.Oertmann, Bayr. Landespriv. S. 189). Zugleich sind Bestimmungen überdie Verzinsung der Gelddepots getroffen. Hinsichtlich der Wertpapiere habenes die Landesgesetze regelmäßig hei der Form des depositum reguläre belassen.

61 B.G.B. § 376 b

6S Ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten, wie llellwig, Dernburg,Enneccerus, Crome, Oertmann a. a. 0., Beer S. 56, Landsberg § 108Anm. 2 u. A. annehmen, liegt nicht vor. Wohl aber ein entsprechendes öffent-Jichrechtliehes Gebilde.

09 Dafs bis dahin der Schuldner, wenn er nicht auf das Rücknahmerechtverzichtet hat, das von ihm begründete Recht des Gläubigers einseitig wiederaufkeben kann, steht der Analogie mit der vertragsmäfsigen Begründung-eines Rechtes des Gläubigers nicht entgegen, da auch bei dem Vertrage zu-gunsten eines Dritten dem Versprechensempfänger eine solche Befugnis zu-stehen kann; B.G.B. § 328 2 ; llellwig S. 447.

70 B.G.B. § 376 2 .

71 B.G.B. § 382. Ist keine Anzeige erfolgt, so treten diese Versckweigungs-wirkungen nicht ein. Auch nicht, wenn der Schuldner die Anzeige nicht zu