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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Landesgesetze bestimmen namentlich die zuöffentlichen Hinter-legungsstellen berufenen Behörden oder Anstalten 61 , ordnen dasVerfahren in Hinterlegungssachen und normieren innerhalb desreichsrechtlichen Rahmens das durch die Hinterlegung begründeteRechtsverhältnis zwischen der Hinterlegungsstelle und den Betei-ligten 62 .

Dieses Verhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an.Es beruht nicht auf einem privatrechtlichen Verwahrungsvertrage 68 ,sondern auf einer in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vomStaate übernommenen Aufbewahrung 64 . Die Hinterlegungsstelleist kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, zur Hinterlegung geeig-nete Sachen auf gehörigen Antrag unter den gesetzlich festgestelltenBedingungen in Verwahrung zu nehmen 66 . Dadurch aber entstehtein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis, das inhaltlich dem Schuld-verhältnis aus einem Verwahrungsvertrage entspricht. Der Staat(oder die Anstalt) wird verpflichtet, die hinterlegte Sache aufzu-

gesetzlichen Vorschriften gelten auch für die Hinterlegung zur Sicherheits-leistung nach B.G.B. § 372 ft.

61 Meist sind die Amtsgerichte, zum Teil aber daneben noch andere Ge-richte oder Behörden (in Bayern die Königliche Bank) für zuständig erklärt.So jetzt auch in Preufsen (mit den nach Ilinterl.O. § 2 2 u. A.G. a. 85 zulässigenAusnahmen), -während hier früher der Regel nach die Bezirksregierungen zu-ständig waren. In Baden ist der Verwaltungshof berufen, in einigen thüringischenStaaten die Landeskreditkasse oder Landesrentenhank, in Elsafs-Lothringendie Staatsdepositalverwaltung. Vgl. Niedner zu E.G. Art. 144 Bern. 2.

62 Während die Vorschriften über das Verfahren vielfach voneinanderabweichen, stimmen die materiellrechtlichen Vorschriften in den Hauptpunktenüberein.

63 Einen solchen nimmt die herrschende Meinung an. So Planck zu§ 372 Vorbem. 4, Ilellwig a. a. 0. S. 444ff., Rosenberg a. a. 0. S. 236,D ernburg § 123 II, Crome § 189 II, Enneccerus § 290 I, Kisch a. a. 0.S. 252. Einen eigenartigen privatrechtlichenHinterlegungsvertrag konstruiertBeer a. a. 0. S. 53ff., dem Oertmann, Vorbem. 5, zustimmt.

64 Richtig Endemann § 143 Z. 4b und Kopf a. a. 0.

66 Diese Bedingungen sind insoweit, als die Gestaltung des Rechts-verhältnisses zwischen der Hinterlegungsstelle und den Beteiligten zugleichgrundlegend für die Schicksale des Schuldverhältnisses zwischen den Be-teiligten sind, im B.G.B. festgestellt. Daraus folgt aber keineswegs, dafs jenesRechtsverhältnis dem Privatrecht angehört. Es wird nur, weil es dem Privat-recht dient, vom Privatrecht her in die geeignete Form gewiesen. Auch zahl-reiche andere Sätze des B.G.B. und mehr noch des E.G. greifen in das öffent-liche Recht ein. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Annahme ist dieLandesgesetzgebung durch die im E.G. Art. 145 2 getroffene Bestimmung be-schränkt, dafs die Hinterlegung nicht von einer gerichtlichen Anordnung ab-hängig gemacht werden kann.