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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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153
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§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 153

III. Erfüllungssurrogate. Die Erfüllung kann durcheine ihr gleiehgewertete Leistung ersetzt werden.

1. Hingabe an Erfüllungsstatt 14 . An Stelle der ge-schuldeten Leistung wirkt jede andere Leistung schuldtilgend, so-bald sie der Gläubiger an Erfüllungsstatt annimmt 45 . Währendfrüher, als namentlich bei Geldschulden infolge der herrschendenGeldarmut der Leistungsgegenstand nicht selten unbeschaffbar war,vielfach dem Gläubiger die Verpflichtung oblag, bestimmte Sachenzu einer gesetzlichen Taxe oder zum Schätzungswert an Zahlungs-statt zu nehmen 46 , hängt heute die Annahme an Erfüllungsstattvom freien Willen des Gläubigers ab 47 . Die Schuldtilgung erfolgtalso durch einen Vertrag, der sich vom Schulderfüllungsvertragdadurch unterscheidet, dafs die bewirkte Leistung hier nicht alsErfüllung, sondern als Ersatz der Erfüllung gelten soll 46 . Ist

Rückgabe des Schuldscheins, wenn nicht der Gläubiger beweist, dafs er aufGrund eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zur Rückgabe außer-stande ist. Vgl. bes. Hedemann a. a. 0. S. 86ff., Planck zu § 371 Bern. 2,Schollmeyer Bern. 2, Oertmann Bern. 3, Kipp b. Windscheid S. 407,Endemann § 141 Anm. 23, Enneccerus § 286 IV. A. M. Dernburg§ 115 VI, Rehbein S. 285 Nr. 18. Auf Wertpapiere ist § 371 unanwendbaroben Bd. II 118 Anm. 55, 141 Anm. 54.

43 Seine Erteilung bringt also einen Schuldtilgungsvertrag (Erfüllungs-Vertrag oder negativen Anerkenntnisvertrag) zustande, vgl. Crome § 182 Z. 6.Daneben kann der Schuldner nicht, wie neben der Rückgabe des Schuldscheins,noch eine Quittung verlangen.

44 Römer, die Leistung an Zahlungsstatt nach dem röm. u. gern. R.,Tübingen 1866. G. Cohn b. Endemann III 1075ff. W.Berndorff, die An-nahme an Erfüllungsstatt, Berlin 1904. Stampe, Kausaproblem, 1907.Endemann I § 142. Cosack § 109. Crome § 187. Dernburg § 118.Enneccerus § 288. Komm. z. B.G.B. § 364365.

45 B.G.B. § 364L Vgl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 235ff.; Code civ. Alt. 1243.

48 Vgl. die bekannte Taxe in der 1. Rib. 36,11 u. 1. Sax. 66; dazu Brunne r,

R.G. I 2 S. 321 ff. Recht des deut. M.A. b. Planitz, Vermögensvollstr. I 505.Nord. R. b. v. Amira I 478ff. Gemeinrechtlich galt das beneficium dationisin solutum aus Nov. 4 c. 3 als rezipiert. Zweideutig noch Ost. Gb. § 1414.Dagegen wird im Preufs. A.L.R. I, 16 § 235 und im Code civ. Art. 1243 aus-drücklich jede Verpflichtung des Gläubigers verneint. Ebenso im Gegensatz zuälteren seerechtlichen Gewohnheiten im II.G.B. § 616 L

47 Eine Ausnahme gilt noch nach II.G.B. § 616 2 ~ 4 . Umgekehrt schliefsendie gegen das Trucksystem gerichteten Bestimmungen der Gew.O. § 115119und die Vorschriften über Barzahlung der Beiträge bei Aktiengesellschaftenund Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Befreiung von gewissenGeldschulden durch Hingabe an Zahlungsstatt überhaupt aus; vgl. Berndorffa- a. 0. S. 67 ff.

48 Entscheidend dafür, ob Annahme als Erfüllung oder an Erfüllungs-