154
Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
dieser Vertrag nichtig oder wird er erfolgreich angefochten, so istdas Schuld Verhältnis nicht erloschen. Die an Erfüllungsstatt be-wirkte Leistung kann persönlicher oder sachlicher Art sein. Be-steht sie in der Hingabe einer Sache, einer Forderung gegen einenDritten oder eines anderen Rechts, so mufs nach altem wie neuemRecht der Schuldner für Rechts- und Sachmängel gleich einemVerkäufer Gewähr leisten 49 . Eine besondere Rolle spielt dieTilgung von Geldschulden durch Hingabe von Wertpapieren anZahlungsstatt 60 .
Verschieden von der Hingabe an Zahlungsstatt ist die L e i s t u n gErfüllungshalber 51 . Sie liegt vor, wenn eine andere als diegeschuldete Leistung mit der Abrede bewirkt und angenommenwird, dafs der Gläubiger zunächst aus dem LeistungsgegenstandeBefriedigung suchen und im Falle des Erfolges die Schuld erloschensein soll 52 . Hier bleibt die ursprüngliche Forderung bestehen,wird aber auflösend bedingt und bis zum etwaigen Ausfall derBedingung in der Geltendmachung beschränkt 58 . Eine nur er-füllungshalber bewirkte Leistung ist im Zweifel in der Übernahme
statt vorliegt, ist namentlich der Grad der Verschiedenheit zwischen der ge-schuldeten und der bewirkten Leistuug; vgl. Benndorf S. 17 ff. und überdie Bedeutung des Unterschiedes im Konkurse S. 19 ff. Doch kann beimHandelskäufe nach II.G.B. § 378 auch dann, wenn eine andere als die bedungeneWare geliefert ist, durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigungein blofser Erfüllungsvertrag zustande kommen.
49 B.G.B. § 365 So auch nach älterem german. R.; v. Amira I 572ff.,II 481. Ebenso nach Preufs. A.L.R. I, 16 § 242, jedoch mit Vorbehalt einesWiderrufsrechts bei Eviktion binnen einem Jahre nach § 243. Damit wirdjedoch der Vertrag keineswegs zu einem Kauf (anders Sachs. Gb. § 1414).Vgl. im einzelnen Benndorff S. 22 ff. 82 ff., Scho 11 mey e r zu § 365 Bern. 2,Oertmann Bern. 2, Planck Bern. 1—2, Enneccerus § 288.
50 Dagegen liegt Zahlung, nicht Hingabe an Zahlungsstatt vor, wennGeldzeichen als Geld genommen werden; oben Bd. II 98, 99 Anm. 57, 102Anm. 73.
51 Vgl. Cohn a. a. 0. S. 1084 ff.; Benndorff a. a. 0. S. 4 ff.; Crome§ 187 II; Müller, Seuff. Bl. f. R.A. 1905 S. 553 ff.
62 So kann eine Sache oder ein Recht mit der Abrede, dafs der Gläubigersich durch den Verkauf befriedigen soll, hingegeben, eine Forderung gegeneinen Dritten mit der Abrede, dafs der Gläubiger durch die Einziehung Be-friedigung suchen soll, abgetreten -werden.
63 Der Schuldner kann die geschuldete Leistung verweigern, solange dieBedingung schwebt; der Gläubiger haftet ihm für gehörige Sorgfalt bei derVerwertung des geleisteten Gegenstandes; insoweit der Gläubiger aus diesemerlangt, was er bekommen sollte, erlischt die ursprüngliche Schuld von Rechts-wegen. Vgl. R.Ger. LXXVIII Kr. 29.