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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
die Rückgabe des Schuldscheins kann er Zug um Zug gegen dieLeistung fordern 39 . Für den Fall des Abhandenkommens desSchuldscheins gewährte das deutsche Recht schon seit der fränki-schen Zeit dem erfüllenden Schuldner einen Anspruch auf Erteilungeines Todbriefes, durch den der Gläubiger die Schuld für erloschenund den Schuldschein für kraftlos erklärt 40 . Hieran schlossen sichdie neueren Gesetzbücher an 41 . Nach dem B.G.B. kann der Schuld-ner, wenn der Gläubiger behauptet, zur Rückgabe des Schuldscheinsaufserstande zu sein, ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnisverlangen, dafs die Schuld erloschen sei 42 . Dieses Anerkenntnishat die Kraft einer dispositiven Urkunde 48 .
cautio aufzunehmen, Forsch. S. 524 ff. Vgl. ferner Preufs. A.L.R. I, 16 § 125;Öst. Gb. § 1428; Sachs. Gb. § 981; Schweiz. O.R. Alt. 102 (88); B.G.B. § 371S. 1 und dazu Hedemann, Jahrb. f. 1). XLVIII 63ff. — Der Anspruch aufRückgabe des Schuldscheins steht nur dem Schuldner, nicht gleich dem Quit-tungsanspruch jedem Leistenden zu; a. M. Hedemann a. a. 0. S. 74ff. Ergeht nur gegen den Gläubiger, nicht gegen den dritten Besitzer; a. M. Hede-mann S. 69 ff. — Mit der Rückgabe verband sich im alten Recht meist dieEntkräftung (Zerreifsung od. dgl.); Brunner, Forsch. S. 535ff. Nach Schweiz.O.R. Art. 102 (88) kann der Schuldner nur Rückgabe oder Entkräftung fordern.Bei Teilleistung tritt an Stelle des Rechtes auf Rückgabe des Schuldscheinsstets das Recht auf Teilentkräftung des Schuldscheins durch Vermerk aufdemselben; Österr. Gb. § 1428, Schweiz. O.R. Art. 102 (88) 2 .
39 Er hat daher ein Zurückbehaltungsrecht, kraft dessen er die Leistungbis zur Rückgabe verweigern kann. Doch wird damit nicht etwa der gewöhn-liche Schuldschein zum Einlösungspapier und folgeweise Wellpapier; vgl. obenBd. II 118 Anm. 55. Denn da der Schuldschein nur Beweisurkunde ist, kannder Schuldner den ohne das Angebot der Rückgabe erhobenen Anspruch nichtals unbegründet zurückweisen, sondern nur eben seinerseits einen Anspruchauf Rückgabe einredeweise geltend machen. Leistet er, ohne den Schuldscheinzurückzuverlangen, so hat er gehörig erfüllt, kann jedoch nachträglich aufRückgabe des Schuldscheins klagen.
40 Vgl. über die fränkische epistola evacuatoria Brunner, Forsch.S. 537 ff., Grundz. S. 209; Beispiele in Form. Andegav. 18, Marculf. II, 35. Über„Tötung“ des Schuldbriefes im deutschen Mittelalter Behrend a. a. O. S. 25;vgl. auch Rechtsh. n. Dist. III, 11 d. 4.
41 Preufs. A.L.R. I, 16 § 126—129 („Mortifikationsschein“). Schweiz. O.R.a. 105 (90): „Behauptet der Gläubiger, dafs der Schuldschein abhanden ge-kommen sei, so kann der Schuldner hei der Zahlungsleistung fordern, dafs derGläubiger die Entkräftung des Schuldscheins und die Tilgung der Schuld ineiner öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre“. Vgl. auch Öst. Gb.§ 1428; Sächs. Gb. § 981.
42 B.G.B. § 371 S. 2. Nach richtiger Auffassung handelt es sich um einRecht des Schuldners, nicht des Gläubigers. Der Gläubiger kann nicht aufGrund unbewiesener Behauptung den Schuldner nötigen, sich mit dem Tilgungs-anerkenntnis zu begnügen. Vielmehr behält der Schuldner das Recht auf