§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.
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die Quittung im Verkehr vielfach bewahrt 83 . Auch heute wirddaher durch das Gehen und Nehmen der Quittung oft ein selb-ständiger Erfüllungsvertrag geschlossen 34 . Darüber hinaus wirddie Quittung nicht selten benutzt, um einen negativen Anerkennungs-vertrag oder einen Erlafsvertrag zum Abschluss zu bringen 35 . Obder Quittung eine derartige konstitutive Kraft beizumessen ist,läfst sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles im Wegeder Willensauslegung ermitteln 36 . Eine weitere rechtliche Funktionhat auf Grund des deutschen Rechtes die Quittung dadurch ge-wonnen, dafs im Verkehr die im voraus ausgestellte Quittung alsLegitimationspapier verwendet wird und demgemäfs ihr Überbringerals ermächtigt gilt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht diedem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchenErmächtigung entgegenstehen 37 .
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so hatder Schuldner aufserdem nach altem und neuem deutschem Rechtein Gegenrecht auf Rückgabe des Schuldscheins 38 . Auch
83 Hierüber besteht Einigkeit; Behrend S. 74 ff.; Dry an der S. 34 ft'.;Stobbe-Lehmann III 195; Dernbnrg § 115 VIII. •— Unhaltbar dagegenist die seit der Schrift von 0. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungs-grund, 1855 (3. Aufl. 1894 S. 225), vielfach verteidigte, auch für das heutigeHecht von Dilloo a. a. 0. S. 80ff., Endemannn § 141 Z. 3, Collatz, Jahrb.f. Dogm. XL 135 ff., Lac mann a. a. 0. S. 71 ff., festgehaltene Meinung, dafsdie Quittung auch heute stets und ihrem Wesen nach ein dispositiver Akt,eine Schuldtilgungserklärung oder ein bindendes Anerkenntnis des Nicht-bestandes der Schuld sei. Auf eine derartige Willenserklärung des Gläubigershat der Schuldner keinen Anspruch. Auch die Ansicht von Planck 3 , Bern. 5ezu § 368, dafs durch Geben und Nehmen der Quittung mindestens ein Beweis-vertrag geschlossen werde, ist unannehmbar (dagegen auch S i b e r in 4. Aufl.Bern. 5). Ebenso die von Enneccerus § 297 III 3b an die Stelle gesetzteAnnahme eines bedingten pactum de non petendo.
34 Diesen Charakter hatte regelmäfsig im Mittelalter die mit Empfangs-bekenntnis verbundene Quittung. Auch heute aber liegt ein Erfüllungsvertragvor, wenn das Empfangsbekenntnis ernst gemeint, zugleich aber die Abgabeeiner Entlafserklärung gewollt ist.
35 In diesen Fällen ist das Empfangsbekenntnis nicht ernst gemeint.
86 Vgl. Behrend S. 86; Dernburg § 115 VIII; Planck 4 Bern. 5.Über Generalquittung Behrend S. 87 ff.; über Decharge ebd. S. 88ff.
87 B.G.B. § 370. So schon im deutschen Mittelalter; Behrend S. 35.In beschränkterem Umfange nach Preufs. A.L.R. I, 13 § 130, jedoch allgemeinim Handelsverkehr nach Preufs. A.L.R. II, 8 § 550 und A.D.II.G. Art. 296.Vgl. Behrend S. 94ff.; Keyszner, Der Quittungsträger, Festg. f. Koch, 1903,S. 139 ff.
38 So schon in fränkischer Zeit; vgl. Brunner, Grundz. 0 S. 209, undüber die Sitte, die Verpflichtung zur Rückgabe ausdrücklich in den Text der