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3 (1917) Schuldrecht
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Nach der gesetzlichen Regel des B.G.B. kann der Schuldnerstets eine Quittung verlangen, die ihm der Gläubiger Zug um Zuggegen die Leistung zu erteilen hat 29 . Die heutige Quittung ist einschriftliches Empfangsbekenntnis 30 . Sie hat daher an sich nur dieKraft eines Beweismittels 31 . Dagegen war im germanischen wieromanischen Recht des Mittelalters die Quittung eine dispositiveUrkunde, durch die der Gläubiger den Schuldner los und ledigerklärte und somit aus der Haftung entliefs 32 . Diese Natur hat

29 B.G.B. § 368. Der Schuldner hat wegen seines Anspruchs auf Quit-tung ein Zurückbehaltungsrecht (oben § 176 S. 105), kann aber auch nach-träglich auf die Erteilung klagen. Das Recht des Schuldners auf Quittungist im gemeinen Recht gewohnheitsrechtlich ausgebildet (vgl. R.Ger. XXXVIIIKr. 109 S. 435) und in den neueren Gesetzbüchern (vgl. Bayr. L.R. IV 21 c. 1§ 5, Preufs. A.L.R. I, 16 § 8611'., Österr. Gb. § 1426, Sachs. Gb. § 983, Schweiz.O.R. a. 102, jetzt 88) anerkannt, jedoch nur bei Zahlungen (im Sachs. Gb.mit Ausnahme von Barzahlungen im Kleinhandel) gewährt; vgl. Gruckota. a. 0. S. 186ff., Cohn a. a. 0., Behrend a. a. 0. S. 38ff. Das B.G.B. sprichtes dem Schuldner bei jeder Art von Schulderfüllung unbedingt zu. Doch kannder Anspruch ausdrücklich oder stillschweigend wegbedungen sein; Ennec-cerus § 287 I 1, Planck 4 zu § 368 Bern. 3. In vielen Fällen würde dieAusübung auch nach B.G.B. § 226 unzulässig sein; vgl. Dernburg § 115Anm. 13, Oertmann Bern. 1 zu § 363, Köhler II 26. Die Kosten hat,sofern sich nicht aus dem Rechtsverhältnis ein anderes ergibt, der Schuldnerzu tragen und vorzuschiefsen; doch treffen, wenn an Stelle des ursprünglichenGläubigers mehrere Gläubiger getreten sind, die Mehrkosten die Gläubiger;B.G.B. § 369 2 ; dazu über bisheriges Recht Behrend S. 51 ff.

30 Zu einem solchen wurde die Quittung, wenn auch spät, nach der Ee-zeption herabgedrückt; Behrend S. 37 ff. Ebenso fassen sie die neuerenGesetzbücher auf. Ausdrücklich wird sie im B.G.B. § 368 so bezeichnet.Qualifizierte Schriftform kann der Schuldner verlangen, wenn er daran einrechtliches Interesse hat (z. B. weil er einer löschungsfähigen Quittung zumGrundbuch bedarf).

31 So nach gemeinem Recht und allen Gesetzbüchern mit Einschlufs desB.GB.; vgl. Behrend S. 52ff., 85 ff.; Bülow, Geständnisrecht S. 185ff.;Dryander a. a. 0. S. 18ff.; Dernburg § 115 VII; Crome § 182 Anm. 70;Schollmeyer, Staudinger, Oertmann zu § 368.

32 Vgl. den eingehenden Nachweis bei Behrend S. 18ff.; dazu Haitauss. v. Quit; über nord. R. v. Amira I 487ff., II 578ff. Die Quittung hat dahermeist die Form einer durch Empfangsbekenntnis motivierten Entlafserklärung;der Gläubiger erklärt den Gläubiger für befreit (z. B. auch aus Schuldgefangen-schaft, Behrend S. 34ff.), weil er empfangen hat. Aber auch Quittungen ohneEmpfangsbekenntnis kommen vor und haben befreiende Wirkung. Seltenerbegegnet umgekehrt ein Empfangsbekenntnis ohne Quittung; regelmäfsig galtauch damit der Tilgungswille als erklärt; vgl. Behrend S. 22 ff.,'36;v. Amira I 487, II 580. Über mündliche Quittung Behrend S. 35, v. AmiraI 487.