§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse.
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Die Erfüllung kann aber auch, wie immer die Erfüllungs-bandlung beschlossen sein mag, den Gegenstand eines selbständigenErfüllungsvertrages bilden 24 . Ein solcher ist freilich nachgeltendem Recht nicht schon darin zu finden, dafs der Gläubigereine ihm zum Zweck der Erfüllung angebotene Leistung als Er-füllung annimmt; vielmehr wird dadurch, wenn er hinterher dieLeistung nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andereals die geschuldete Leistung oder unvollständig gewesen sei, nurdie Beweislast zu seinen ungunsten verschoben 25 . Anders aberverhält es sich, insoweit der Gläubiger die ihm angebotene Leistungals gehörige Erfüllung annimmt, somit seinen Willen erklärt,dafs die Leistung als Erfüllung gelten soll. Damit ist ein Erfüllungs-vertrag geschlossen, der aus sich selbst die Kraft schöpft, dieLeistung zur Erfüllung zu stempeln. Ein solcher Vertrag kannwegen eines Willenmangels nichtig oder anfechtbar sein. Insoweiter aber in sich gültig ist, schliesst er ein Zurückgreifen auf denSchuldinhalt aus. Alle etwaigen Abweichungen vom Schuldinhaltsind gutgeheifsen. Dem älteren deutschen Recht durchaus geläufig,hat der Gedanke des selbständigen Erfüllungsvertrages neuerdingsbesonders im Handelsrecht seine Ausprägung gefunden 28 . Er istaber auch im bürgerlichen Recht nicht zu entbehren 27 .
Wer eine Schuld erfüllt, hat ein Gegenrecht auf Quittung 28 .
24 Der durch Angebot und Annahme einer Leistung als Erfüllung ge-schlossene Erfüllungsvertrag ist scharf von dem Vertrage, durch den erfülltwird, zu unterscheiden. Er kann geschlossen werden, wenn die Erfüllungs-handlung seihst keinerlei Vertragsnatur aufweist, und kann fehlen, wenn dieErfüllungshandlung in Übereignung oder einem anderen Vertragsschlusse besteht.
26 B.G.B. § 363; R.Ger. LXVI Nr. 65, LXX Nr. 9.
26 Auf ihm beruhen vor allem die Wirkungen der kaufmännischen„Empfangnahme“, zu der beim Handelskäufe der Käufer verpflichtet ist; vgl.meine Grundz. des H.R. in der Enzykl. von Holtzendorff-Kohler III 95.
27 In unzähligen Fällen liegt in der Annahme des Gläubigers, wenn ihrkein Vorbehalt zugefügt wird, eine Gutheifsung von Abweichungen, die derGläubiger nicht hätte zu dulden brauchen. Ohne weiteres wird dies z. B.anzunehmen sein, w T enn der Gläubiger die Leistung am ungehörigen Orte oderzu ungehöriger Zeit annimmt. Eine Verpflichtung des Gläubigers zur rechts-geschäftlichen Annahmeerklärung begründet das B.G.B. § 640 2 in gewissemUmfange beim Werkverträge.
28 Vgl. Cohn a. a. 0. S. 1019ff. Dilloo, Die Quittung im Recht undim Verkehr, Berlin 1895. R. Behrend, Beiträge zur Lehre von der Quittung,Leipzig 1896. G. Dry ander, Die rechtliche Bedeutung der Quittung, Greifs-wald 1899. Hede mann, Jahrb. f. D. XLVIII 63 ff. Bülow ebd. LIX 1 ff.W. Lacmann, Arch. f. b. R, XXXI 45 ff.