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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.

verschiedenartig sein * * * * S. * * * * * II, * * * * 16 . Es ist möglich, dals ein blofs tatsächlichesVerhalten des Schuldners ausreicht 17 . Es ist aber auch möglich,dafs rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich ist 18 . Zur Erfüllungist ferner bald nur eine einseitige Tätigkeit des Schuldners not-wendig, bald eine Mitwirkung des Gläubigers unerläfslich 19 . AlsMitwirkung des Gläubigers kann wiederum ein blofs tatsächlichesVerhalten genügen 20 oderein rechtsgeschäftliches Handeln verlangtwerden 21 . In vielen Fällen kommt so die Erfüllung nur durcheinen Vertragsschlufs zustande. Insbesondere ist, wenn die zubewirkende Leistung in der Verschaffung von Eigentum oder be-grenztem dinglichen Recht besteht, ein sachenrechtlicher Vertragerforderlich 22 * * * * * . Vertragsnatur hat daher auch immer die Erfüllungeiner Geldschuld durchZahlung 28 .

16 Unrichtig ist die öfter (z. B. von Endemann § 141 Z. 2, P. Klein,

Natur der causa solvendi, Bonn 1903, S. 45ff., Lent, Anweisung, 1907, S. 7ff.,

30 ff.) verfochtene Meinung, dafs die Erfüllung als solche stets ein Ver-

trag sei. Ebensowenig ist die von Anderen (z. B. Manigk, Anwendungsgebiet

S. 40ff., Matthiafs § 92 II A, Rosenberg, Jahrb. f. D. XLII 211 ff.) ver-

teidigte Ansicht haltbar, dafs die Erfüllung mindestens stets rechtsgeschäft-

lichen Charakter trage. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dafs dieHandlung des Schuldners dem Gläubiger das verschafft, was er bekommen soll.Dieser Erfolg ist in vielen Fällen nur durch eine rechtsgeschäftliche Willens-

erklärung des Schuldners und oft nur durch Vertragsschlufs mit dem Gläubiger,

nicht selten aber auch ohne jede rechtsgeschäftliche Handlung erreichbar;

Breit, Geschäftsfähigkeit S. 227 ff., Stammler S. 221 ff., Dernburg § 113

II, Enneccerus § 283 I 1, Landsberg § 106 II, Crome § 182 Z. 2,

Kretzschmar I 94ff. Daraus ergeben sich verschiedene Arten nicht sowohl

der Erfüllung als der Erfüllungshandlungen; Oertmann zu § 362 Bern. 4 b p

17 So z. B. oft bei Dienstleistung oder Besorgung eines Auftrags; ebenso,

v r enn nur Besitz verschafft, eine Sache herausgegeben, zurückgegeben, vor-

gelegt werden soll; desgleichen hei Unterlassungen.

18 Dann und nur dann kommt es auf Geschäftsfähigkeit des Leistenden an.

19 Beiderlei Möglichkeit setzt B.G.B. § 295 voraus.

20 So z. B. wenn die erforderliche Mitwirkung des Gläubigers nur in der

Abnahme einer Sache behufs Erlangung des Besitzes oder in dem Abholen

einer Sache oder in dem Sicheinfinden zu einer Schaustellung usw. besteht.

21 Dies ist der Fall, wenn zum Zwecke der Erfüllung ein vom Willen

des Gläubigers abhängiger Rechtserwerb erforderlich ist. Hierzu ist Geschäfts-

fähigkeit des Gläubigers unerläfslich. Und zwar bedarf es grundsätzlich, da

der Rechtserwerb behufs Aufhebung der Forderung stattfindet und somit eineVerfügung über die Forderung vorliegt, voller Geschäftsfähigkeit.

22 Desgleichen bedarf es einer Einigung, wenn die Abtretung einer For-

derung oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit geschuldet wird.

28 Denn die Zahlung fordert Übereignung von Geld oder Geldzeichen;oben BcL II 89. 93ff., 97ff.; Seuff. XLI Nr. 178.