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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung- der Schuldverhältnisse.

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Fällen ist die Bestimmung zum Zwecke der Scliuldtilgung uner-läfslich, um eine Leistung überhaupt zur geschuldeten Leistungzu prägen 12 . Ferner kann einer an sich zur Schuldtilgung geeig-neten Leistung die Erfüllungswirkung dadurch entzogen werden,dafs der Leistende ihr eine den Zweck der Schuldtilgung vereitelndeErklärung beifügt 13 . Endlich entscheidet, wenn die bewirkteLeistung geeignet ist, von mehreren Schulden eine jede zu tilgen,ohne doch zur Tilgung aller auszureichen, die Bestimmung desSchuldners darüber, welche Schuld erfüllt wird 14 ; in Ermangelungaber einer solchen greifen gesetzliche Bestimmungen Platz, die demvermutlichen Willen des Schuldners Geltung zu verschaffen suchen 1S .

Die rechtliche Beschaffenheit der Erfüllungs-handlung richtet sich nach dem Schuldinhalt und kann sehr

gegen namentlich Kretzsclimar I 118ff.; hinsichtlich der Unterlassungs-pliichten auch H. Lehmann S. 208ff.; vgl. ferner Oertmann zu § 362 Bern. 4.

12 So z. B. bei der Erfüllung durch Zahlung oder ein sonstiges Rechts-geschäft, das auch etwas anderes als Tilgungsgeschäft sein könnte. Doch kannder Charakter als Tilgungsgeschäft aus den Umständen erhellen. Eine be-sondere Erklärung der Erfüllungsabsicht ist unentbehrlich, wenn ein Dritterleistet oder an einen Dritten geleistet wird (vgl. die Fassung von § 362 2 ).

13 Dahin gehört auch eine Leistung unter Vorbehalt von Einwendungengegen das Schuldverhältnis. Der Gläubiger braucht sie (abgesehen von demFalle einer Verurteilung des Schuldners unter Vorbehalt von Einwendungen)nicht anzunehmen, da sie ihm infolge der Infragestellung der Erfüllungs-wirkung nicht verschafft, was er bekommen soll. A. M. Stölzel, Schulung

für die ziv. Pr. II 97 ff.; Endemann § 141 Z. 2 d. Vgl. aber Liebknecht, 9

Vorbehaltszahlung und Eventualaufrechnung, 1899, S. 66ff.; Eccius b. GruchotXLII 30ff.; Dernburg § 113 IV; Crome § 182 Anm. 911; Enneccerus§ 283 I 3; Schollmeyer zu § 362 Bern. 1; Oertmann Bern. 6.

14 B.G.B. § 366 L Ebenso gern. R. (Seulf. LIV Nr. 146), Code civ. Art. 1253,

Sachs. Gb. § 977. Dagegen verweisen das Preufs. A.L.R. I, 16 § 150ff. unddas Österr. Gb. § 1415 grundsätzlich auf das Übereinkommen der Beteiligten.

Das einseitige Bestimmungsrecht des Schuldners kann durch vorgängige Ver-einbarung über die Anrechnung einer künftigen Zahlung auf eine bestimmteSchuld beseitigt werden; R.Ger. LXVI Nr. 18. Es fällt überdies nach B.G.B.

§ 367 weg, wenn zugleich mit einer Hauptleistung Zinsen und Kosten geschuldetwerden; dann kann der Gläubiger jede Bestimmung ablehnen, nach der nichtdie Kosten vor den Zinsen und diese vor der Hauptleistung getilgt würden.

Vgl. Code civ. Art. 1254, Sachs. Gb. § 977, auch Preufs. A.L.R. I, 16 § 153154u. Öst. Gb. 1415.

15 B.G.B. § 366 2 . Es gilt zunächst die fällige Schuld, unter mehrerenfälligen Schulden die minder sichere, unter mehreren gleich sicheren die fürden Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere und beigleichem Alter jede verhältnismäfsig als getilgt. Teilweise abweichende Be-stimmungen in Preufs. A.L.R. I, 16 § 155159, Code civ. Art. 1256, Öst. Gb.

§ 1416, Sächs. Gb. § 978980.

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