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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
bührt, so fällt das Leistensolleu des Schuldners auch dann weg,wenn er nicht getan hat, was er tun sollte. Darum ist nur heisolchen Schuldverhältnissen, bei denen die Leistung durch die Indi-vidualität des Schuldners bestimmt ist, die Bewirkung der Leistungdurch den Schuldner Erfordernis der Erfüllung 8 . Im übrigen liegtErfüllung auch vor, wenn ein Dritter für den Schuldner leistet.Durch gehörige Leistung eines Dritten wird der Schuldner auchohne und sogar gegen seinen Willen befreit, und der Gläubigerdarf bei Gefahr des Annahmeverzuges die Leistung des Dritten,falls nicht etwa der Schuldner ihr widerspricht, nicht ablehnen 9 .Ebenso erlischt das Schuldverhältnis durch Erfüllung, sobald derGläubiger das, was er bekommen soll, sich selbst im Wege derZwangsvollstreckung oder der aufsergerichtlichen Befriedigung auseinem Haftungsobjekte verschafft 10 .
Die Erfüllung fordert Bewirkung der geschuldeten Leistung.Die Leistung mufs in rechter Beschaffenheit am rechten Orte zurechter Zeit erfolgen. Wenn der ursprüngliche Schuldinhalt sichverändert hat, so entscheidet natürlich der nunmehrige Schuld-inhalt. Ist daher an Stelle der ursprünglichen Leistungspflichteine Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung getreten, so erlischtdas Schuldverhältnis durch Bewirkung der Ersatzleistung.
Ein besonderer Erfüllungswille ist an sich nicht er-forderlich. Bekommt der Gläubiger, was er bekommen soll, so istdie Leistung Erfüllung, mag nun der Leistende sie zum Zweckder Schuldtilgung bewirkt haben oder nicht 11 . Allein in vielen
ist. Auch beute ist die Scheidung von Bekommensollen und Leistensollen imSchuldinhalt erforderlich; vgl. bes. Siber, Jahrb. f. D. L 173ff.
8 Ygl. oben § 175 S. 58 Amn. 14; B.G.B. § 267 nebst § 613, 664, 691, 713.Dazu Code civ. a. 1237, Sachs. Gb. § 690.
9 B.G.B. § 267. So auch nach german. R.; v. Amira II 491 (mit S. 68ff.).Ebenso nach gern. R., Preufs. L.R. I, 16 § 49, Code civ. a. 1286. Anders Öst.Gb. § 1422—1423. — Dafs der Gläubiger die Leistung ablehnen darf, wenn derSchuldner widerspricht, ist auch im Preufs. L.R. I, 16 § 51 bestimmt. Es er-gibt sich aber auch, wo das Gesetz schweigt, aus der Natur der Sache. Dennder Schuldner kann doch nicht auf Grund einer von ihm selbst veranlagtenZurückweisung dem Gläubiger Verzugsfolgen aufbürden. RechtsgeschäftlicheNatur hat der Widerspruch des Schuldners, der ja, wenn der Gläubiger ihnunbeachtet läfst, die Erfüllungswirkung der Leistung des Dritten nicht ab-schneidet, nicht; Eltzbacher, Handlungsfähigkeit I 195.
10 Vgl. bes. Siber a. a. 0. S. 88ft.
11 Meist wird der Zweck der Schuldtilgung (animus solvendi) unter dieBegriffsmerkmale der Erfüllung aufgenommen. Vgl. z. B. v. Amira II 490ff.,Dernburg § 113 I 2, Crome § 182 Anm. 1, Enneccerus § 283 I 2. Da-