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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 145

vor, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirktwird. Ein dauerndes Schuld Verhältnis ist, da die geschuldeteLeistung in einem kontinuierlichen oder wiederkehrenden Verhaltenbesteht, auf fortlaufende Erfüllung angelegt und geht daher, wieoben bereits gezeigt ist, durch Erfüllung nicht unter 3 . Jedes vor-übergehende Schuldverhältnis aber erlischt durch Erfüllung. Dennes hat nunmehr sein Lebensziel erreicht, da der Gläubiger be-kommen hat, was er bekommen sollte. Dies gilt auch für dieeinzelnen vorübergehenden Schuldverhältnisse, die einem dauerndenSchuld Verhältnis entspringen.

Erfüllung ist Leistung an den Gläubiger. Gleiche Wir-kung hat die Leistung an den Vertreter des Gläubigers. Aberauch die Leistung an jeden Dritten wirkt als Erfüllung, wenn siemit Einwilligung des Gläubigers erfolgt oder von diesem nach-träglich genehmigt wird oder auf Grund einer Gesamtnachfolgeanerkannt werden mufs 4 . Durch Vertrag kann in den Schuld-inhalt selbst die Erfüllbarkeit zu Händen eines dritten Leistungs-empfängers aufgenommen werden 8 . In dem Umfange, in dem mitdem äufseren Schein der Berechtigung eine Legitimation zur Aus-übung des Gläubigerrechts verknüpft ist, wirkt auch die Leistungan den Nichtberechtigten als Erfüllung 6 -

Zur Erfüllung verpflichtet ist der Schuldner. Allein nichtdarauf kommt es an, dafs der Schuldner leistet, was er leistensoll, sondern nur darauf, dafs der Gläubiger bekommt, was er be-kommen soll 7 . Hat der Gläubiger alles empfangen, was ihm ge-

8 Vgl. oben § 176 II 7 S. 87 ff. B.G.B. § 362 1 ist daher zu weit gefafst.

4 B.G.B. § 362 2 . Vgl. Sachs. Gb. § 691.

6 Fall dessolutionis causa adjectus (Zahlstelle). Dann hat der Schuldnerein festes Recht auf Leistung an den Dritten. Vgl. Sachs. Gb. § 692. Docherlischt dieses Recht nicht blofs durch Tod des Dritten, sondern auch, wennder Gläubiger auf Grund des Eintritts von Umständen, infolge deren die Leistungan den Dritten seine Forderung gefährden würde, die Ermächtigung widerruft.Vgl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 3111'., wo zum Teil nur ausgesprochen wird, wasauch heute aus dem Prinzip von Treu und Glauben folgt.

6 So kraft der Legitimation durch ein Wertpapier (oben Bd. II 119, 138ff.,154, 172 ff.), durch das Grundbuch (elid. S. 330), durch Sachhesitz (B.G.B. § 851),durch Erbschein (B.G.B. § 2363), sowie in den Fällen, in denen nach Abtretungeiner Forderung noch an den bisherigen Gläubiger (B.G.B. § 407) oder bei un-wirksamer Abtretung an den scheinbaren neuen Gläubiger (B.G.B. § 408) wirk-sam geleistet werden kann.

7 Dies entspricht dem germanischen Begriff der selbständigen Gläubiger-schuld, die freilich ihr notwendiges Korrelat in einer Schuldnerschuld hat(oben § 174 S. 11 Anm. 9), allein in ihrem objektiven Gehalt von dieser unabhängig

Binding, Handbuch. II. 3 . III: Gierke, Deutsches Privatrccht. in. 10

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