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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhiiltnisse überhaupt.

Eigentumsanspruch insoweit nicht zur Anwendung, als aus dembesonderen Schuldverhältnis sich zugunsten des Gläubigers einAnderes ergibt.

§ 179. Beendigung der Schuld Verhältnisse.

I. Überhaupt. Ein Schuldverhältnis endet, wenn das vonihm gesetzte rechtliche Sollen wegfällt, somit der Schuldner nichtsmehr leisten und der Gläubiger nichts mehr bekommen soll 1 .

Der Beendigung fähig ist jedes einzelne Schuldverhältnis;jede in einem besondern Anspruch wirksame Forderung und jedezu einer besonderen Leistung verpflichtende Schuld kann für sicherlöschen.

Bei zusammengesetzten Schuld Verhältnissen aber tretenzu den Beendigungsgründen der einzelnen Forderungen Beendi-gungsgründe hinzu, die das Schuldverhältnis als Ganzes treffen.Das Schuldverhältnis als Ganzes kann fortbestehen, wenn einzelneihm entspringende Forderungen erlöschen. Es kann aber auchumgekehrt beendigt werden und damit seine Wirkungskraft fürdie Zukunft einbüßen, während einzelne ihm entstammende Forde-rungen noch bestehen.

II. Erfüllung 2 . Der normale Beendigungsgrund aller vor-übergehenden Schuldverhältnisse ist die Erfüllung. Erfüllung liegt

1 Keine Beendigung liegt im blofsen Wegfall der Haftung. Selbst dieVersagung des Klagerechts läfst ein freilich unvollkommenes Schuldverhältnisbestehen. Wird die Geltendmachung der Forderung nur durch Gewährungeines Einrederechts ausgeschlossen, so tritt die Schwächung des Schuldverhält-nisses überhaupt nur in die Erscheinung, falls der Schuldner sein Gegenrechtgebraucht. Durch ein vorübergehendes Einrederecht büfst die Forderung nurzeitweise ihre Kraft ein. Aber auch durch eine dauernde (peremtorische) Ein-rede wird sie nur gelähmt, nicht vernichtet. Doch wird in bestimmten Fälleneine derartige Forderung so behandelt, als -wenn sie nicht mehr bestände;B.G.B. § 818 1 , 886, 1169, 1254. Davon macht aber-wieder, abgesehen vom Falledes § 886, die verjährte Forderung eine Ausnahme.

2 Über älteres germanisches (nordisches) Recht v. Amira, O.R. I 433ff.,II 485ff. Über röm. u. gern. R. Brinz II § 290; Winds cheid II § 342ff.;Dernburg, Pand. II § 55ff. Ferner unter Einbeziehung der neueren Gesetz-bücher Gruchot, Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld, 1871; Römer,Beiträge zur Lehre von der Erfüllung der Obi., 1877. Mit Rücksicht auf dieZahlung im Handel Goldschmidt, Handb. § 102ff; G. Cohn in EndemannsHandb. III 998ff. Über das geltende deut. R. Stammler S. 214ff. 1 Ende-mann § 141; Cosack § 108; Mattbiafs § 92; Crome § 182ff.; Landsberg§ 106; Dernburg § 113ff.; Köhler II 1 § 70ff.; Enneccerus § 283ff.;Kretschmar, Die Erfüllung, T. I, 1906; Schöninger, Leistungsgeschäft,1906, S. 86ff.; Böhmer, Erfüllungswille, 1910; Komm, zu B.G.B. § 362371.