§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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Der Gläubiger Verzug endigt, wenn der Gläubiger nach-träglich in gehöriger Weise und unter Angebot des geschuldetenErsatzes seine Annahmebereitschaft erklärt oder mit dem Schuldnereine Hinausschiebung der Leistung vereinbart 127 .
Der wesentliche Unterschied des Gläubigerverzuges vomSchuldnerverzuge beruht darauf, dafs er keine Pflichtverletzungenthält, weil eine Verpflichtung zur Annahme nicht besteht. Istaber der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet, wie das zum Bei-spiel beim Kauf und beim Werkverträge der Fall ist, so ist erinsoweit zugleich Schuldner und kann mit dem Annahmeverzugzugleich Leistuugsverzug auf sich laden 128 . Die Voraussetzungenund Wirkungen eines derartigen Abnahmeverzuges richten sichnach den für den Schuldnerverzug geltenden Regeln 129 .
VII. Rechtshängigkeit. Bei manchen Schuldverhältnissenändert sich der Schuldinhalt durch den Eintritt der Rechtshängig-keit. Dahin gehören zunächst Geldschulden. Eine Geldschuldhat der Schuldner, auch wenn er nicht im Verzüge ist, von demEintritt der Rechtshängigkeit oder der späteren Fälligkeit an zuverzinsen; diese sogenannten „Prozefszinsen“ haben die Höhe derVerzugszinsen und sind gleich diesen von Zinsen nicht zu ent-richten 130 . Sodann gehören dahin Schuldverhältnisse, kraft derender Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben (zu-rückzugeben oder zu übergeben) hat. Hier richten sich vom Ein-tritte der Rechtshängigkeit an die Ansprüche des Gläubigers aufSchadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder sonstigerUnmöglichkeit der Herausgabe und auf Herausgabe oder Ver-gütung von Nutzungen, sowie die Ersatzansprüche des Schuldnerswegen Verwendungen nach den Regeln, die für das Verhältniszwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von der Rechts-hängigkeit des Eigentumsanspruches an gelten 181 . Ist jedoch derSchuldner im Verzüge, so bleiben die dem Gläubiger günstigerenVerzugsfolgen unberührt. Auch kommen die Vorschriften über den
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127 Dernburg § 77; Rosenberg S. 296 ff.; Planck zu § 304 Bern. 3.
128 Hieran kann nach B.G.B. § 433 2 und § 640 1 kein Zweifel sein. Imgemeinen Recht war darüber viel Streit. Auch heute noch bestreitet Köhler,Arch. a. a. 0. S. 174ff., 240ff., eine wahre Abnahmepflicht. Ebenso Romeick,•Zur Technik des B.G.B., I 56ff. Vgl. gegen sie Dernburg § 74 I, Oert-®ann zu § 433 Bern. 3b, Planck Bern. 7b, Rosenberg S. 246ff.
129 Daher tritt im Gegensatz zu § 304 volle Schadensersatzpflicht ein.
130 B.G.B. § 291.
131 B.G.B. § 292; oben Bd. II 511 Anm. 15 u. 16.
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