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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

eines Gegenstandes verpflichtet, so beschränkt sich seine Verpflich-tung auf die gezogenen Nutzungen m .

Zweitens erlangt der Schuldner das Recht, sich von der Ver-pflichtung zur Herausgabe einer Sache in anderer Weise, alsdurch Leistung an den Gläubiger, zu befreien. Imälteren deutschen wie im römischen Recht konnte er sich seinerVerbindlichkeit durch Preisgabe der Sache entledigen 122 ; dochmufste er nach deutschen Quellen vielfach dabei bestimmte Formenwahren, die seine Handlung zu einer Scheinerfüllung stempelten m .Nach heutigem Recht kann er sich nur von der Verpflichtung zurHerausgabe eines Grundstückes durch Aufgeben des Besitzes be-freien 124 . Hat er bewegliche Sachen herauszugeben, so ist dasMittel, ohne Mitwirkung des Gläubigers der Verpflichtung ledig zuwerden, die öffentliche Hinterlegung oder, wenn die Sache sichzur Hinterlegung nicht eignet, die Versteigerung und die Hinter-legung des Erlöses 126 .

Drittens trifft den Gläubiger eine Ersatzpflicht; sie be-schränkt sich aber auf die Mehraufwendungen, die der Schuldnerfür das erfolglose Angebot und für die Aufbewahrung und Er-haltung des geschuldeten Gegenstandes machen mufste 126 .

121 B.G.B. § 302. Er haftet also nicht für die Nutzungen, die er hätteziehen können; auch nicht, wenn er es absichtlich unterliefs, Nutzungen zuziehen. Ygl. Sachs. Gh. § 750.

122 Über das deut. B. Köhler, Jahrb. a. a. 0. S. 292ff., Z. f. d. g. H.R.XXXV 307, Arch. f. b. R. a. a. 0. S. 201 ff.; Rosenberg S. 216ff.; P.HeuerS. 67ff. Über das röm. R. Mommsen S. 308ff., v. Schey S.29ff Köhler,Jahrb. a. a. 0. S. 287ff., Arch. a. a. 0. S. 201 ff., Rosenberg S. 213ff.

123 Gierke, Der Humor im Deut. R. 2 S. 49ff., 52, 5354.

124 B.G.B. § 303. Doch mufs eine Androhung vorausgehen, es sei denn,dafs eine solche untunlich ist; die Androhung kann mit dem Angebot derHerausgabe verbunden werden; R.Ger. LXXI1I Nr. 19. Auf das Zubehörerstreckt sich das Preisgebungsrecht nicht; Dernburg §76 III 1, RehbeinS. 146, Endemann § 140 Anm. 12, Planck Bern. 1. Damit wird es invielen Fällen unpraktisch.

125 B.G.B. § 372, 383; heim Handelskäufe außerdem der Selbsthülfe-verkauf nach II.G.B. § 373. Vgl. unten § 179 III 2. In Ausnahmefällenkann auch heute ein Preisgebungsrecht sich aus B.G.B. § 157 u. 242 ergeben;vgl. R.Ger. LX Nr. 37 (bei verkauften Kuxen).

126 B.G.B. § 304; dazu die Sonderbestimmung für den Werkvertrag in§ 642. Einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, wie nach älteren deut.Quellen (P. Heuer S. 63 ff), Preufs. A.L.R. I, 11 § 102, 103, 940, Sachs. Gb.§ 750, hat der Schuldner auf Grund des Annahmeverzuges nicht. Für dasgemeine Recht war Streit; Mommsen S. 297, Kollier, Jahrb. a. a. 0.S. 376 ff, Rosenberg S. 292 ff.