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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.

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bringt eine vorübergehende Verhinderung an der Annahme denGläubiger dann nicht in Verzug, wenn die Leistungszeit nicht be-stimmt ist oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit leistendarf und der Schuldner nicht dem Gläubiger die Leistung eineangemessene Zeit vorher angekündigt hat 116 .

Die Wirkungen des Gläubigerverzuges bestehen in Ver-änderungen des Schuldinhaltes zum Nachteil des Gläubigers.

Erstens tritt während des Gläubigerverzuges eine Ab-schwächung der Verpflichtungen des Schuldners ein.Er schuldet keine besondere Sorgfalt mehr und haftet daher nurnoch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 117 . Die Gefahr gehtauf den Gläubiger über, so dafs der Schuldner, wenn während desGläubigerverzuges die Leistung durch Zufall ganz oder teilweiseunmöglich wird, von der Leistungspflicht ganz oder teilweise be-freit wird, ohne seinen etwaigen Anspruch auf eine Gegenleistungeinzubüfsen 118 ; bei einer Gattungsschuld tritt die Befreiung desSchuldners ein, wenn er die zur Erfüllung bestimmte Sache aus-geschieden hat, der Gläubiger durch ihre Niehtannahme in Verzuggeraten ist und während des Verzuges die Sache untergeht, ab-handen kommt oder sich verschlechtert 119 . Handelt es sich umeine verzinsliche Geldschuld, so hört der Zinsenlauf auf 120 . Istder Schuldner zur Herausgabe oder zum Ersatz der Nutzungen

schein zurückzugeben oder irgend eine andere Zug um Zug geschuldete Gegen-leistung(Aushändigung oder Vorlegung einer Urkunde, Ersatz von Auslagen usw.)zu bewirken. Vgl. Rosenberg S. 199. Über das gern. R. MommsenS. 145ff., v. Schey S. 112, Köhler, Jahrb. a. a. 0. S. 284. Sachs. Gb. § 747.

116 B.G.B. § 299.

117 B.G.B. § 300h Vgl. Preufs. A.L.R. I, 11 § 98, 112, 939. Sachs. Gb.§ 750.

118 B.G.B. § 324 s . Dazu § 615 u. 644. Dies ist altgermanisches Recht;v. Amira O.R. II 471, Köhler, Jahrb. a. a. 0. S. 388, Arch. a. a. 0. S. 264ff.

119 B.G.B. § 300 2 . Wo ein wörtliches Angebot genügt, geht die Gefahrüber, wenn die zu leistende Sache ausgeschieden und wörtlich angeboten ist;

R. Ger. in Jur. Wochenschr. 1904 S. 286. Ist ein Angebot überhaupt nicht er-forderlich, so geht die Gefahr schon über, wenn der Schuldner die Sache aus-geschieden hat und bereit hält; Titze, Unmöglichkeit S. 20, Rosenberg

S. 278, Dernburg § 182 II 2 a; a. M. Scholimey er zu 300 Bern. 2, PlanckBern. 3, Oertmann Bern. 3 d.

120 B.G.B. § 301. So auch nach vielen mittelalterlichen Quellen; Köhler,Jahrb. a. a. 0. S. 382 ff., Arch. a. a. 0. S. 264ff., v. Amira, O.R. II 471.Ebenso nach Sachs. Gb. § 750. Anders nach gemeinem Recht; Windscheid§ 346 Anm. 7.