§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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bringt eine vorübergehende Verhinderung an der Annahme denGläubiger dann nicht in Verzug, wenn die Leistungszeit nicht be-stimmt ist oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit leistendarf und der Schuldner nicht dem Gläubiger die Leistung eineangemessene Zeit vorher angekündigt hat 116 .
Die Wirkungen des Gläubigerverzuges bestehen in Ver-änderungen des Schuldinhaltes zum Nachteil des Gläubigers.
Erstens tritt während des Gläubigerverzuges eine Ab-schwächung der Verpflichtungen des Schuldners ein.Er schuldet keine besondere Sorgfalt mehr und haftet daher nurnoch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 117 . Die Gefahr gehtauf den Gläubiger über, so dafs der Schuldner, wenn während desGläubigerverzuges die Leistung durch Zufall ganz oder teilweiseunmöglich wird, von der Leistungspflicht ganz oder teilweise be-freit wird, ohne seinen etwaigen Anspruch auf eine Gegenleistungeinzubüfsen 118 ; bei einer Gattungsschuld tritt die Befreiung desSchuldners ein, wenn er die zur Erfüllung bestimmte Sache aus-geschieden hat, der Gläubiger durch ihre Niehtannahme in Verzuggeraten ist und während des Verzuges die Sache untergeht, ab-handen kommt oder sich verschlechtert 119 . Handelt es sich umeine verzinsliche Geldschuld, so hört der Zinsenlauf auf 120 . Istder Schuldner zur Herausgabe oder zum Ersatz der Nutzungen
schein zurückzugeben oder irgend eine andere Zug um Zug geschuldete Gegen-leistung(Aushändigung oder Vorlegung einer Urkunde, Ersatz von Auslagen usw.)zu bewirken. Vgl. Rosenberg S. 199. — Über das gern. R. MommsenS. 145ff., v. Schey S. 112, Köhler, Jahrb. a. a. 0. S. 284. Sachs. Gb. § 747.
116 B.G.B. § 299.
117 B.G.B. § 300h Vgl. Preufs. A.L.R. I, 11 § 98, 112, 939. Sachs. Gb.§ 750.
118 B.G.B. § 324 s . Dazu § 615 u. 644. Dies ist altgermanisches Recht;v. Amira O.R. II 471, Köhler, Jahrb. a. a. 0. S. 388, Arch. a. a. 0. S. 264ff.
119 B.G.B. § 300 2 . Wo ein wörtliches Angebot genügt, geht die Gefahrüber, wenn die zu leistende Sache ausgeschieden und wörtlich angeboten ist;
R. Ger. in Jur. Wochenschr. 1904 S. 286. Ist ein Angebot überhaupt nicht er-forderlich, so geht die Gefahr schon über, wenn der Schuldner die Sache aus-geschieden hat und bereit hält; Titze, Unmöglichkeit S. 20, Rosenberg
S. 278, Dernburg § 182 II 2 a; a. M. Scholimey er zu 300 Bern. 2, PlanckBern. 3, Oertmann Bern. 3 d.
120 B.G.B. § 301. So auch nach vielen mittelalterlichen Quellen; Köhler,Jahrb. a. a. 0. S. 382 ff., Arch. a. a. 0. S. 264ff., v. Amira, O.R. II 471.Ebenso nach Sachs. Gb. § 750. Anders nach gemeinem Recht; Windscheid§ 346 Anm. 7.